Prof. Dr. Henning Ernst Müller

Labeling von »Intensivtätern«?

Karriere eines kriminologischen Theorieansatzes und seine heutige Relevanz

Wenn auch die Begeisterung für die wissenschaftliche Befassung mit dem Strafrecht, dem Jugendstrafrecht und seinen empirischen kriminologischen Grundlagen entscheidend für meine berufliche Entscheidung wurde, so war doch zeitlich mein erstes Berufsziel im juristischen Studium die Strafverteidigung. Und wenn ich heute beides tun kann, nämlich über ein kriminologisches Thema sprechen und das vor Strafverteidigern, dann ist mir das eine doppelte Freude.

Ich möchte im Folgenden zweierlei tun:

Erstens möchte ich Ihnen die erstaunliche, wenn auch nicht durchgängig erfolgreiche Karriere eines kriminologischen Theorieansatzes schildern. Was bedeutet »Labeling Approach« eigentlich? Welche Gedanken stecken dahinter? Wer waren und sind die Wissenschaftler, die den Labeling-Begriff »erfunden« bzw. das dahinter steckende Prinzip »gefunden« haben?

Zweitens möchte ich die Bedeutung des Labeling Approach in der heutigen Kriminologie und Kriminalpolitik anhand der jüngeren Entwicklung der Identifizierung und Sanktionierung von so genannten Intensivtätern zu bestimmen versuchen.

I. Der Labeling Approach

Der Labeling Approach, direkt übersetzt »Etikettierungsansatz«, hat viele Namen: Stigmatisierungstheorie, Definitionsansatz, sozialer Reaktionsansatz und er ist soziologisch bzw. erkenntnistheoretisch verbunden mit dem Interaktionsansatz bzw. konstruktivistischen Ansatz. Jeder der genannten Begriffe hat einen etwas anderen Umfang, aber im Kern steckt darin derselbe Gedanke. Dieser Gedanke ist – wie viele in der Wissenschaft – nicht die Erfindung oder die Entdeckung eines einzelnen Kopfes. Der Labeling Approach stellt die Kombination aus zwei Elementen dar: Erstens der Idee, dass Abweichung nicht (nur) eine Eigenschaft des Verhaltens ist, sondern eine Zuschreibung durch normsetzende und normdurchsetzende gesellschaftliche Instanzen. Und zweitens der Idee des aus unserer Umwelt gewonnenen Selbstbilds als Grundlage unseres Verhaltens.

Die erste Idee äußerte schon einer der Gründungsväter der Soziologie Emile Durkheim (1858-1917):1 »Nicht weil eine Tat ein Verbrechen ist, verurteilen wir sie, sondern weil wir sie verurteilen, ist sie ein Verbrechen.«

Gerade für Strafverteidiger ist dies keine neue Erkenntnis, denn die Verteidigung stellt ja auch den Kampf um die Definition und um die Zuschreibung der Strafbarkeit dar. Der Mandant ist erst dann Straftäter, wenn er in einem ordnungsgemäßen Verfahren mit überzeugenden Nachweis rechtskräftig als solcher verurteilt wurde: Es ist also auch vom Standpunkt der Strafverteidigung nicht die Tat, die jemanden zum Straftäter macht, sondern die Verurteilung. Der Gedanke der Verfahrensabhängigkeit von Feststellungen ist für Juristen im Allgemeinen nicht fremd, ja er erscheint in rationaler Übereinstimmung jedenfalls mit dem Strafverfahrensrecht zu stehen. Dieses hat ja auch die Konsequenz zu vertreten, dass ggf. ein tatsächlich Schuldiger freigesprochen werden muss.
Die zweite Idee lässt sich zurückverfolgen bis auf die Soziologie des symbolischen Interaktionismus von Cooley und Mead. Cooley (1864-1929) prägte 1902 den Begriff vom »Looking Glass Self«.2 Die Analogie mit dem Spiegelbild soll darstellen, dass jeder Mensch sein Selbstbild in und durch die sozialen Interaktionen mit anderen konstruiert:

(1) Wir stellen uns vor, wie wir im Auge der anderen »sind«.
(2) Wir stellen uns vor, wie wir von den anderen bewertet werden.
(3) Aus diesen Vorstellungen entwickeln wir unser Selbstbild.

Kurz: Wir empfinden uns so, wie wir uns in den anderen gespiegelt sehen.
Ähnlich gelagerte Aussagen finden sich beim richtungweisenden Soziologen Mead (1863-1931).3 Auch er geht davon aus, dass das Individuum sein »Selbstbild« erst durch die Reaktion seiner Umwelt gewinnt. Wir sind nicht als fertige Persönlichkeiten geboren, sondern wir reagieren empfindlich auf die Erwartungen und Reaktionen unserer Umwelt und das, das wir als unser Ich empfinden, ist geprägt durch diese Interaktion mit der Umwelt. Meads Theorie des Symbolischen Interaktionismus4 ist viel grundlegender und weitreichender und kann hier nicht im Ansatz erörtert werden. Aber auch aus ihr ergibt sich, dass die durch Akte wie Strafe, Ausschluss oder das Gegenteil ausgedrückten symbolischen Wertigkeiten, die das eigene Verhalten durch die Interpretation der Umgebung erfährt, ausschlaggebend für das Selbstkonzept des Einzelnen sein können.

Kombiniert man die beiden genannten Elemente, dann entsteht daraus der Gedanke, dass die Zuschreibung des Etiketts kriminell nicht nur den Zugeschriebenen zum »Kriminellen macht«. Sondern in der Folge akzeptiert und übernimmt der »Kriminelle« die ihm damit zugewiesene gesellschaftliche Rolle, nämlich aufgrund seiner Wahrnehmung, wie er von anderen gesehen wird, was von ihm erwartet wird, und welche alternativen Lebensweisen ihm zugleich verschlossen werden.

Kurz: Die Zuschreibung »kriminell« trägt möglicherweise dazu bei oder ist gar der entscheidende Grund dafür, dass der so bezeichnete sich in der Folge (weiterhin) normabweichend verhält.

Man ist sich heute relativ einig darüber, dass Frank Tannenbaum, derjenige ist, der diese beiden Gedanken als erster kombiniert hat. Er ist damit der Erfinder des Labeling Approach, wenn auch seine Ansätze eineinhalb Jahrzehnte lang ignoriert wurden. Tannenbaum, Kind österreichischer Einwanderer in die USA, war als junger Mann ein radikaler Gewerkschaftsaktivist. 1914 zog er mit hunderten hungernden Arbeitslosen in New York City in reiche Kirchengemeinden, um dort Kirchen zu besetzen. In der Folge wurde er zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt.5 Danach machte er unter anderem den Strafvollzug zu seinem Forschungsprojekt, über das er 1922 sein erstes Buch veröffentlichte.6 Leider fehlt mir die Zeit, den wirklich spannenden Lebensweg von Tannenbaum, der später eine Professur für lateinamerikanische Geschichte an der New Yorker Columbia University übernahm, nachzuzeichnen, aber als einen biographischen Ausgangspunkt für sein Interesse am »Etikett Kriminalität« kann man seine eigene Erfahrungen als verurteilter Rechtsbrecher und Gefangener sicherlich interpretieren.

Nach seinen eigenen Erlebnissen im Strafvollzug besuchte er 70 Anstalten in den gesamten USA, und fand überall seine Erfahrungen bestätigt. Der Unterschied zwischen denjenigen, die als Kriminelle eingesperrt sind und denjenigen, die dies nicht sind, sei kein grundsätzlicher zwischen gut und böse, Täter und Opfer, zwischen »wir« und »sie«. Dieser grundsätzliche Unterschied werde lediglich behauptet, um die Bestrafung zu rechtfertigen. Der Unterschied zwischen Kriminellen und Nicht-Kriminellen sei tatsächlich aber nur ein relativer und zufälliger. 16 Jahre später elaboriert Tannenbaum seine Theorie in seinem Werk Crime and the Community (1938): Werde ein Akt begangen, existierten unterschiedliche Definitionen dieses Akts, die Gesellschaft definiere ihn auf die eine, der junge Delinquent auf eine andere Weise, abhängig von verschiedenen Werten.7 Die gesellschaftliche Etikettierung des Akts geschehe durch eine »Dramatisierung des Bösen« und verschiebe sich auf den Akteur.8 Wer die böse Tat begangen hat, werde also selbst zum Bösen und wird künftig primär nach diesem Etikett beurteilt. Das erste Etikett sei dabei das wichtigste.9 Es verstärke sich in der Interaktion mit anderen. Der Prozess der Herstellung des Kriminellen sei ein »Prozess des Etikettierens, Definierens, Identifizierens, Ausgrenzens, Beschreiens, Heraushebens«, er werde zu einer Art »Stimulation und Bestärkung gerade der Eigenschaften, gegen die man sich wende«.10

»Der junge Delinquent wird böse, weil er als böse definiert wird«.11

Der damit umschriebene »Labeling Approach« begründet eine neue theoretische Orientierung, eine neue Perspektive in der Kriminologie, weshalb die damit vertretenen Positionen sich auch nicht mehr in die bis dahin dominierenden kriminologischen Theorien einordnen lassen. Mit dem Labeling Approach wird nämlich zugleich ausgedrückt, die ätiologische - ursachenforschende - Kriminologie, die das untersuchte abweichende Verhalten als objektiv feststehend ansieht und von diesem Ausgangspunkt aus nach den Ursachen des Verhaltens sucht - seien es biologische, seien es soziale, ökonomische oder solche in der Familie oder im Umgang (peer group, Subkultur) liegende Ursachen, lasse zu Unrecht unberücksichtigt, dass ein Verhalten zunächst als »kriminelles« Verhalten definiert und zugeschrieben werden muss.

Die Idee Tannenbaums fiel zunächst nicht auf fruchtbaren Boden. Die damalige fest verankerte ätiologische Kriminologie ließ sich nicht von ihrer quasi naturwissenschaftlichen Vorstellung abbringen, man könne abweichendes Verhalten wie Naturerscheinungen auf seine Ursachen untersuchen und dazu entweder in der Biologie oder in der Psychologie, in der Erbanlage oder in der Familie Kausalfaktoren finden. In der Kriminalsoziologie war die moderne Chicago School führend, die entscheidende Faktoren vor allem in den sozioökonomischen Verhältnissen, in den Subkulturen, im Lernen und in den differentiellen Gelegenheiten suchte und fand.

Erst in den 50er Jahren hat Edwin M. Lemert (1912-1996) den Tannenbaum´schen Ansatz wieder aufgegriffen.12 Freilich hat er Tannenbaum nicht als den Vater des Gedankens herausgestellt – noch heute wird deshalb Tannenbaum oft als bloßer »Vorläufer« genannt, obwohl er den labeling approach schon voll entwickelt hatte. Lemert unterscheidet zwischen primärer und sekundärer Devianz:13 Je nach sozialem Kontext und nach einer unabhängig vom konkreten Verhalten schon bestehenden Orientierung werde Verhalten als abweichend definiert und derjenige, der dieses Verhalten zeige, einsortiert. Ihm werde die Rolle des Devianten zugeschrieben. Sei eine solche Definition erfolgt, dann sei der so Bezeichnete gezwungen - durch die ablehnende oder »helfende« Reaktion der anderen - sich mit dieser zugeschriebenen Rolle auseinanderzusetzen. Von außen werde sein Leben als »Devianter« definiert und seine Lebensäußerungen um diese Tatsache herum interpretiert. Eine wesentliche Rolle spiele dabei die Stereotypisierung von Devianz durch die Kontrollinstanzen selbst – also die Vorstellung der Angehörigen der Kontrollinstanzen, was einen Abweichler ausmache und wie man sich ihm gegenüber zu verhalten habe. Das führe auch zur Betonung und sogar zum Unterschieben von Eigenschaften, die an sich nichts mit dem devianten Verhalten selbst zu tun haben, aber aus Sicht der Bewertenden eng damit zusammenhängen bzw. dafür ursächlich sind. Man denke etwa an die Betonung von tatsächlichen oder angeblichen Erziehungsmängeln oder Verwahrlosungstendenzen in der Schilderung von Lebensläufen von abweichenden Jugendlichen. Die Rollenzuweisung »abweichend« führe bei so Definierten zur Gefährdung anderer positiver Rollen, von denen sie infolge der zugeschriebenen Rolle als Devianter ausgeschlossen seien und treibe Betroffene indirekt dazu, innerhalb von Subkulturen eine neue positive Selbstdefinition zu finden, die im Einklang mit der Fremddefinition steht. Insgesamt seien die Reaktionen der Umwelt, Familie, Freunde, Nachbarn, Lehrer, aber vor allem die offiziellen Kontrollinstanzen mitursächlich für diesen Prozess, den Lemert in acht Schritten so erläutert:14

1. Primäre Devianz;
2. Soziale Strafen;
3. Weitere primäre Devianz;
4. Stärkere soziale Strafen und Ablehnung;
5. Weitere Devianz, möglicherweise mit Feindseligkeit und Groll gegen die Bestrafenden begangen;
6. Krise im Toleranzquotienten, ausgedrückt in formeller und stigmatisierender Reaktion der Gesellschaft;
7. Verstärkung des devianten Verhaltens als negative Reaktion auf die Stigmatisierung und Strafen;
8. Ultimative Akzeptanz des devianten Sozialstatus und Bemühen um Stabilisierung auf der Basis der angenommenen Rolle.


Primäre Devianz sei durchaus ätiologischen Ansätzen zugänglich, während die sekundäre Devianz demnach eng mit der gesellschaftlichen Reaktion zusammenhänge. Nach Lemert wird auf der Stufe der sekundären Devianz die fremde Zuschreibung zu einer echten Ursache von abweichendem Verhalten: Der als Abweichler Definierte unternimmt tatsächlich Handlungen im Sinne der ihm zugeschriebenen Rolle.

Howard S. Becker (geboren 1928) greift wiederum gut ein Jahrzehnt später über Lemert noch hinaus: Nach seiner Überzeugung ist »abweichend« gar keine Qualität des Verhaltens selbst, sondern existent nur in der Interaktion zwischen Menschen: »Abweichendes Verhalten wird von der Gesellschaft geschaffen. Ich meine das nicht in der Weise wie es gewöhnlich verstanden wird, dass nämlich Gründe abweichenden Verhaltens in der sozialen Situation oder in den »Sozialfaktoren« liegen, die seine Handlung auslösen. Ich meine vielmehr, dass gesellschaftliche Gruppen abweichendes Verhalten dadurch schaffen, dass sie Regeln aufstellen, deren Verletzung abweichendes Verhalten konstituiert, und dass sie diese Regeln auf bestimmte Menschen anwenden, die sie zu Außenseitern abstempeln.«15

Neu im Vergleich zu Lemert ist die Betonung der Normentstehung, d.h. der Aspekt des Normierens als Grundlage der Abweichung. Beckers Buch »Outsiders« schildert als Beispiel seine Beobachtungen von Cannabisrauchern. Vieles in deren Lebensweise beruhe allein darauf, dass das Kiffen verboten sei und verfolgt werde – anders als Alkohol, der gesellschaftlich voll akzeptiert sei, würden Cannabisraucher in die Subkultur getrieben und ihr Lebensstil werde zu einem von Außenseitern.16

Becker kritisiert v. a. die gängige soziologische Auffassung, dass Normen auf Konsens beruhten und sich also die Normbrecher, indem sie gegen den Konsens verstoßen, sich selbst außerhalb der Norm stellten. Er sagt vielmehr: Es sind innerhalb der Gesellschaft bestimmte Gruppen, die ihre Auffassung davon, was Norm sein soll, versuchen durchzusetzen. In einem ständigen Prozess werde immer wieder neu ausgehandelt und größtenteils auch mit politischer Macht durchgesetzt, was Norm sein solle und was mit Normbrechern zu geschehen habe. Dies sei politischer Konflikt, nicht Konsens. Demnach seien die Fragen, welche Normen man schafft und durchsetzt, welches Verhalten als abweichend gelten soll und welche Personen als Außenseiter etikettiert werden, politische Fragen. Es genügt offenbar auch nicht für eine Abweichung, irgendeine Regel zu verletzen. Regeln werden dauernd verletzt, ohne dass es zu einer entsprechenden Zuschreibung kommt. Es kommt auf eine bestimmte Art von Regeln an – auf die Normen, die denjenigen der sie übertritt, als Objekt einer Zuschreibung auszeichnet. Und es kommt schon bei der Normsetzung auf politische und wirtschaftliche Macht an, und die Normsetzung bedeutet schon eine Selektion, eine Auswahl derjenigen Verhaltensweisen, die strafrechtlich verboten werden gegenüber denen die nur zivilrechtliche Sanktionen nach sich ziehen oder solchen, die auf andere Weise kontrolliert werden oder gar keine Reaktion nach sich ziehen. Aber auch die schlichte Gesetzesübertretung genügt noch nicht. Es muss auch einen konkreten Akt der Zuschreibung der Normverletzung geben – die Normanwendung. Da nur ein Teil der Normverletzer auch als Abweichler definiert werden, kommt es auch hier zu einer Selektion.

»In dieser Perspektive betrachtet ist Abweichung keine Qualität einer Handlung, die eine Person begeht, sondern eher eine Konsequenz der Anwendung von Regeln durch andere und Sanktionen, mit denen der »Normbrecher« bestraft wird. Der Deviante ist jemand, auf den das Etikett »deviant« erfolgreich angewendet wurde, abweichendes Verhalten ist Verhalten, das Menschen als abweichend etikettieren.«17

Becker identifiziert damit zwei entscheidende Selektionsstufen, die Normsetzung und die Normanwendung und er beschreibt auch ansatzweise die entsprechenden Selektionsmechanismen. daraus ergibt sich schon die Forderung, dass sich wissenschaftliche Untersuchungen über abweichendes Verhalten verstärkt mit denen befassen sollten, die diese Regeln aufstellen und durchsetzen, statt sich allein mit den Regelbrechern zu beschäftigen.18

Becker hält den Verhaltensaspekt immer noch für eine Vorbedingung der Definition: Bedeutsam sei durchaus eine Distanz zur konventionellen Gesellschaft, die dazu führt, dass aus einzelnem Devianzverhalten eine deviante Lebensform wird. Becker begegnet dem gängigen Einwand, Räuber würden andere Leute doch nicht »deswegen überfallen, weil irgendjemand sie sie als Räuber bezeichnet hat«, damit, dass es ein Beitrag seiner Methode sei, die »Aufmerksamkeit auf die Art und Weise zu lenken, wie das Bezeichnen den Täter in Umstände versetzt, die es ihm erschweren, die normalen Gewohnheiten des täglichen Lebens fortzusetzen, und ihn damit zu »anomalen« Handlungen veranlassen«.19 Zudem gehe seinem Ansatz nicht um eine Erklärung der Ursache eines Verhaltens, sondern um die Erkenntnis der »Unabhängigkeit von Handlung und Reaktion«.20

Eine Zusammenfassung der Thesen Beckers gibt Lamnek21:

»1. Keine Verhaltensweise an sich enthält die Qualität abweichend.
2. Abweichendes Verhalten wird durch die Normsetzer definiert.
3. Definitionen abweichenden Verhaltens werden nur verhaltenswirksam, wenn die Normen selbst angewandt werden. Normen werden in Interaktionen realisiert.
4. Die Normanwendung erfolgt selektiv, d. h. gleiche Verhaltensweisen werden situations- und personenspezifisch unterschiedlich definiert.
5. Die Selektionskriterien können unter den Faktor Macht subsumiert werden.
6. »Die Etikettierung (labeling) als abweichend setzt Mechanismen der »self-fulfilling prophecy« in Bewegung, die weitere Verhaltensweisen erwarten lassen, die als abweichend definiert sind bzw. als abweichend definiert werden. Über eine entscheidende Reduktion der konformen Handlungsmöglichkeiten durch nonkonforme Verhaltenserwartungen werden abweichende Karrieren initiiert.«

Beckers Stichwort »moral entrepreneurs« (»moralische Unternehmer«) für diejenigen, die die Einführung neuer Regeln durchsetzen, führt noch zu einem weiteren Aspekt der Labeling-Perspektive. Man kann Labeling heute auch in einem umfassenden Sinne als Etikettierung »der Jugend« oder »Dramatisierung des Kriminalitätsgeschehens« insgesamt verstehen. Und in der Tat bemerkt man gerade in Bezug auf Jugendkriminalität eine erhebliche Dramatisierung, bei der sich Medien und Politik gegenseitig hochschaukeln. Nicht einmal mit den polizeilichen Zahlen lässt sich eine erhebliche Steigerung mehr nachweisen, also tendiert man derzeit zu zwei Szenarien: Entweder werden Teilbereiche der Statistik als besonders bedrohlich ausgewiesen, um den Gesamteindruck zu dramatisieren oder man weist zwar zutreffend darauf hin, dass es weniger Taten gebe, diese seien aber »immer brutaler« – eine Beschreibung, die sich nicht empirisch überprüfen lässt und der man angesichts von einzelnen Beispielen auch kaum zu widersprechen wagt. Indes wird die Klage über die »immer brutalere« Vorgehensweise Jugendlicher bei gleichzeitiger Idealisierung angeblicher früherer Ehrenkodizes der Gewaltanwendung – mindestens seit zwei Jahrzehnten geführt.

Mit Fritz Sack (geboren 1931) wird Ende der 60er Jahre der Labeling Approach auch in der deutschen Kriminologie ein wichtiger Ansatz. Anders als in den USA ist die Kriminologie in Deutschland noch traditionell von Juristen und Medizinern dominiert. Sack ist der erste Soziologe, der nach Studien in den USA in Deutschland einen Lehrstuhl für Kriminologie besetzt – hier in Hamburg. Man kann wohl mit gutem Recht Sack dafür verantwortlich machen, dass sich die moderne Kriminalsoziologie in Deutschland verbreitet hat und er ist vor allem der wichtigste Vertreter der kritischen Kriminologie in Deutschland. Sack greift den von Tannenbaum, Lemert und Becker entwickelten Labeling Approach auf und bettet ihn ein in eine übergreifende Gesellschaftstheorie. Radikaler als die vorgenannten Vertreter des Labeling Approach lehnt er eine täterorientierte kriminologische Forschung ab. Das kriminologisch relevante Verhalten sei primär als bloß physikalischer Prozess zu verstehen, der erst durch die Zuschreibung der Instanzen der Sozialkontrolle überhaupt zum abweichenden Verhalten werde. Forschungsrelevant ist unter seiner Perspektive vornehmlich die Betrachtung der Instanzen der Sozialkontrolle, beginnend mit der Normsetzung bis hin zum Strafvollzug. Er will erforschen, »welche Mechanismen im Spiele sind bei der Konstruktion einer »sozialen Realität«, die als wesentliche Ordnungskategorie die des normgerechten und dies abweichenden Verhaltens kennt.«22

Klarer als die anderen Labeling-Theoretiker benennt Sack auch nicht eine bloße »Interaktion« als Grundlage der Zuschreibung, sondern machtgesteuerte Zuschreibungsprozesse. Sack beschreibt diese Zuschreibungsprozesse zudem als Funktionen innerhalb eines Gesellschaftsmodells materialistischer Orientierung: Kriminalität beschreibt er als »negatives Gut analog zu den positiven Gütern wie Vermögen, Einkomen, Privilegien«. Und dies führt ihn zu der Schlussfolgerung, es sollten insbesondere die »Verteilungsmechanismen der negativen eigenschaft Kriminalität« Gegenstand der Kriminalsoziologischen Untersuchung sein.23

Diese Perspektive, von manchen als neues »Paradigma« kriminologischer Forschung begriffen, hat in Deutschland in den 70er Jahren eine Reihe von Untersuchungen zu den Mechanismen der Strafverfolgung hervorgebracht, die bis heute wichtige Erkenntnisse liefern. Es geht dabei um die Selektionsmechanismen in der Strafverfolgung, die von der Entdeckung bis zum Urteil bzw. bis zum Vollzug der Freiheitsstrafe führen und dazu, dass die in den Strafvollzugsanstalten einsitzenden Gefangenen wesentlich homogener in ihren Merkmalen sind als diejenigen, die Straftaten begehen.

II. Karriere des Labeling Approach in Deutschland

Nun könnte man vermuten, dass eine solche gesellschaftskritische Theorie in Deutschland nur geringe Chancen hat, in der Strafrechtspraxis in irgendeiner Form Bedeutung zu erlangen. Weit gefehlt! Man kann sogar mit gutem Recht behaupten, Entstigmatisierung als Strategie gegen Labeling sei das herrschende Konzept in der deutschen Jugendstrafrechtspraxis der 70er und 80er Jahre geworden. Der Labeling Approach ging in den 70er Jahren daran, das bis dahin herrschende Jugendstrafrecht, das Strafe als pädagogisches Konzept in den Erziehungsgedanken inkorporiert hatte, völlig umzukrempeln. Allein verantwortlich war dafür allerdings meines Erachtens der Labeling Approach nicht. Es kamen vielmehr mehrere Faktoren zusammen. Erstens die heute mit »1968« bezeichnete kulturelle und politische Modernisierung, die sich in einer Aufbruchstimmung in der Rechts- und Sozialpolitik durch die sozialliberale Koalition ab 1969 widerspiegelte; zweitens eine innere Modernisierung, vor allem durch reformorientiertes Personal in der Jugendhilfe und Justiz; drittens die sich in empirischen Untersuchungen bestätigende erzieherische Unwirksamkeit, ja Schädlichkeit der stationären jugendstrafrechtlichen Reaktionen, nämlich des Jugendarrests und der Jugendstrafe; und viertens eine auch damals schon beklagte allgemeine Überlastung der Justiz. In diese Gemengelage passte der Labeling Approach, der eine Strategie der informellen ambulanten Maßnahmen und Non-Intervention durch Diversion und damit die möglichst frühzeitige Einstellung des Strafverfahrens zu propagieren schien, um schädliches Labeling jugendlicher Devianter zu vermeiden, bestens hinein. Der Labeling Approach wurde als eine Theorie wahrgenommen, mit der man Diversionsprojekte legitimieren konnte und mit dem man den Vorrang von ambulanten gegenüber stationären Maßnahmen ins Werk setzen konnte, ohne die Befürchtung zu hegen, die Gesellschaft werde damit vor den »Kriminellen« kapitulieren.

»Entstigmatisierung« war bald nicht nur ein Stichwort für ohnehin staatskritische Sozialarbeiter und Juristen, sondern man konnte auch eher konservative Politiker und Juristen davon überzeugen, dass mit der Ausweitung der Diversion durchaus das »Richtige« getan werde.24 Dies gelang umso besser, weil damit zugleich eine enorme Einsparung von Ressourcen verbunden war. Es trafen sich also die Effizienzbestrebungen mit der Auffassung, es sei ohnehin auch aus erzieherischer bzw. präventiver Perspektive besser, weniger stark oder auch gar nicht zu intervenieren.

In der Folgezeit war die Tendenz zur frühzeitigen Verfahrenseinstellung in Jugendstrafsachen in der Praxis kaum mehr aufzuhalten. Die Praxis griff dem Gesetzgeber vor und nutzte die »Spielräume« des JGG voll aus, um mit steigender Tendenz von Jahr zu Jahr bis zu 69% der Ermittlungsverfahren, in denen eine Anklageerhebung bzw. Verurteilung möglich gewesen wäre, auf staatsanwaltlicher bzw. jugendrichterlicher Ebene einzustellen. Erst 1990 wurden diese bis dahin längst praktizierte Diversion im JGG durch die Einführung der §§ 45, 47 JGG »legalisiert«. Die noch bis heute relativ hohen Einstellungsquoten haben allerdings auch ihre Kehrseite: Denn die, deren Verfahren nicht eingestellt wird, tragen jetzt ein eigenes Label: »nicht diversionsgeeignet«. Wer von den Jugendlichen jetzt noch verurteilt wird, der muss im Blick seiner Umgebung wirklich schon ein »schwerer Krimineller« sein. Und abgesehen von einer teilweise praktizierten »automatisierten« Diversion aufgrund objektiv zu ermittelnder Tatmerkmale, etwa bei betragsmäßig geringfügigen Diebstählen, wirken auch bei der Diversionsentscheidung Selektionsmechanismen in gravierender Weise, wenn auch in umgekehrter Richtung, mit. Ein weitgehendes De-Labeling durch die Strafverfolgungsinstanzen bedeutet eine Marginalisierung derjenigen, die dann immer noch offiziell und formell etikettiert werden. Ihr Etikett strahlt nun umso stärker, ihre Außenseiterposition ist noch krasser als zuvor. Wer jetzt noch in den Jugendarrest oder gar in den Vollzug kommt, trifft dort nur noch auf solche Mithäftlinge, die ebenfalls als »nicht mehr diversionsgeeignet« markiert sind, wodurch diese Vollzugsarten die Tendenz haben, noch schädlicher zu werden.

Ende der 80er Jahre gingen die Reformtendenzen der in der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (DVJJ) organisierten Praktiker teilweise noch weiter: Nachdem bestimmte Bagatelldelikte kaum noch zur Anklage führten, überlegte man, ob nicht eine Entkriminalisierung, also eine partielle Streichung der Strafnormen für Jugendliche der richtige und nach der Labeling-Perspektive auch konsequente Schritt wäre.25

Allerdings ergab sich etwa ab 1990 im zeitlichen Umfeld der Wiedervereinigung ein Stimmungsumschwung, der sich schon lange zuvor auch im »Mutterland« des Labeling Approach und der Diversion, den USA, gezeigt hatte: Medienöffentlichkeit, Bevölkerung und auch Rechtspolitik forderten, sich gegenseitig verstärkend, einen wieder »härteren« Sanktionskurs gegen Jugendliche. Zur Begründung konnten diese Akteure auf einen polizeistatistisch gemessenen erheblichen Anstieg der Jugendkriminalität verweisen und insbesondere auf die in der gleichen Zeit polizeistatistisch erhebliche Steigerung der Körperverletzungsdelikte, bei denen Jugendliche und Heranwachsende tatverdächtigt wurden. Zwar ist dieser Trend seit 2002 wieder rückläufig, wie auch Dunkelfelderhebungen belegen, aber das »Problem Jugendgewalt« blieb auch seither als Medien- und Wahlkampfthema aktuell. Was niemand mehr bestreitet: Die Reformorientierung und auch die kritische Kriminologie insgesamt haben in Deutschland seit ca. 1990 deutlich an Kraft und Einfluss verloren, auch wenn die Einstellungsquoten im Jugendstrafrecht immer noch auf hohem Niveau liegen. Inzwischen stehen die Forderungen nach höheren Strafen, schnellerer Verurteilung, häufigerer Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf Heranwachsende und schließlich auch die Konzentration auf jugendliche so genannte Intensivtäter im Vordergrund. Kritische Stimmen und reformorientierte Praktiker sind deutlich in die Defensive geraten.


III. Der »Intensivtäter« - kriminologische Grundlagen

Damit ist das Stichwort »Intensivtäter«26 schon gefallen und ich möchte im Folgenden versuchen, die Debatte um den Begriff »Intensivtäter« aufzugreifen und die kriminologischen Grundlagen dieses Begriffs zu erörtern.
Straftatbegehung ist bei (männlichen) Jugendlichen ubiquitär, aber nicht gleich verteilt. Ein geringer Prozentsatz der Jugendlichen (unter 10 %) wird für eine Mehrheit der Fälle »verantwortlich« gemacht. Dieser Umstand, an verschiedenen Orten statistisch erhoben, ist der ursachenforschenden Kriminologie seit Langem bekannt.27 Die entsprechenden Protagonisten haben viele Namen bekommen: Mehrfach Auffällige, Mehrfachtäter Vielfachtäter, Serientäter, Rückfalltäter, Hangtäter, »career criminal« und seit etwa zehn Jahren »Intensivtäter«.

Diese Beobachtung führt schnell zu der Überlegung, man müsse nur diese Personen einsperren, um damit eine erhebliche Reduktion des Kriminalitätsproblems zu erreichen.28

Kriminologen, die lebenslaufbegleitende Forschung durchgeführt haben (kriminologische Längsschnittforschung) differenzierten zunächst bei diesen häufig in Erscheinung tretenden Personen zwischen LCP-Tätern (»life course persistent offender«) und solchen auf die Jugendzeit begrenzten AL-Tätern (»adolescence-limited«), die nur während der Adoleszenzphase erheblich delinquieren und später wieder damit aufhören.29 Dies hätte bedeutet, dass hinsichtlich dieser zwei »Typen« von Karrieren auch unterschiedliche Reaktionen angemessen sind: Prävention der Tatbegehung bei LCP-Tätern scheint eher einer langfristigen Kontrolle, Sicherung und Einsperrung (»selective incapacitation«)zu bedürfen, während beim Episodentäter eher eine Stützung derjenigen Faktoren, die ein Ende der Karriere (»desistance«) begünstigen, nahe liegt. Vermutete Ursachen für die Persistenz wurden vor allem in der Persönlichkeit vermutet: Kindheitstraumata, familiäre Zerüttung, biologisch begründete Neigung zum dissozialen Verhalten, die möglicherweise verstärkt oder gedämpft werden könne durch soziale Faktoren. Insbesondere aus dem frühen Beginn einer solchen Karriere lasse sich spätere Delinquenz prognostizieren.

Eine Annahme war also, dass man LCP-Täter schon in der Kindheit als auffällig identifizieren könne. Typisch für aufwändige kriminologische Längsschnittuntersuchungen ist die von Odgers und Moffit et. al. durchgeführte Forschung an einer Geburtskohorte des Jahrgangs 1972 (Dunedin / Neuseeland). Bei ca. 35% wurden im Alter von 7 Jahren Auffälligkeiten30 notiert. Entgegen der Erwartung zeigte sich aber, dass nur ein Drittel dieser in der Kindheit Auffälligen auch noch bis zum 26. Lebensjahr auffällig war. Damit »erwies sich die Persistenzannahme bei frühkindlicher Auffälligkeit als nicht stabil«31 Infolgedessen wurde als weitere Kategorie neben den Nicht-Auffälligen (»low«), den LCP- und den AL- Tätern eine weitere Kategorie notwendig, nämlich CL (»childhood limited«), eine Gruppe von Personen, die in der Kindheit genauso auffällig waren wie die späteren LCP-Täter, jedoch dann ihre Auffälligkeiten reduzierten, so dass sie bereits im Jugendalter genauso wenig auffällig waren wie die der Kategorie »low«. Damit zeigte sich aber, dass eine Vorhersage von Persistenz aufgrund von Kindheitsauffälligkeiten praktisch nicht möglich ist. Auch die Gruppe der AL-Täter erwies sich bei der Beobachtung als nicht klar getrennt von den anderen. Anders als angenommen brachen diejenigen, die erst im Jugendalter mit Delinquenz begannen, keineswegs alle ihre Karriere ab, sondern ca. 20% dieser »Späteinsteiger« blieben auch weiterhin auffällig. Die These einer deutlichen Unterscheidung zwischen LCP- und AL-Täter-Karrieren erwies sich also insgesamt nicht als haltbar.

Auch weitere Untersuchungen zeigen, dass die Annahme, es handele sich bei den »Intensivtätern« um eine von Kindheit bis Erwachsenenzeit weitgehend »homogene« Gruppe, sich kaum bestätigen lässt.32 Typisch ist vielmehr, dass aufgenommene intensive Auffälligkeits-Perioden abgebrochen werden und dass die zu einem Zeitpunkt statistisch gemessene Gruppe von Intensivtätern nicht homogen ist, sondern sich zusammensetzt aus Personen in unterschiedlichen Phasen ihrer abweichenden Episode. Neuere langfristige Lebenslauf-Forschung hat diesen Befund bestätigt: »In allen Untergruppen setzte mit einer gewissen zeitlichen Varianz früher oder später ein rapider Kriminalitätsrückgang ein.«33

Solche Karrieren konnten auch besser sozial-kontrolltheoretisch erklärt werden als mit individualistisch-persönlichkeitsorientierten Ansätzen, d.h. es geht um die schlechtere (oder bessere) Bindung an Elternhaus, Familie und Schule einerseits und an delinquente Peers andererseits. Die (neue) lebenslaufkriminologische These von Sampson/Laub versucht konkret Faktoren für den Ausstieg, also den Abbruch der Karriere, zu benennen. Offenbar gebe es aufgrund von besonderen Lebensereignissen (»gute« Partnerschaft, Familiengründung) und späten Sozialisationsprozessen (Ausbildung, »stabiler« Arbeitsplatz) insbesondere zwischen dem 17. und 32. Lebensjahr neue soziale Bindungen, die »unabhängig von der vorherigen Delinquenzbelastung einen Abbruch der kriminellen Entwicklung ermöglichten«.34 Jedoch zeigte sich hier auch ein indirekter, aber starker Effekt von sozialen Reaktionen auf frühere Delinquenz: Solche Reaktionen hatten, insbesondere weil die Chancen auf neue soziale Bindungen, insbesondere auf stabile Arbeitsverhältnisse, dadurch erheblich verringert wurden, schädliche Auswirkungen auf die Chancen zum Abbruch einer kriminellen Karriere. Den Abbruch einer kriminellen Karriere hindern also in erheblichem Maße Labeling-Effekte, d.h. solche, die sich aus der Reaktion auf delinquentes Verhalten ergeben. Dies ist ja auch keineswegs eine überraschende These – jeder Sozialarbeiter, der mit entlassenen Gefangenen zu tun hat, wird einem diesen Zusammenhang bestätigen. Überraschend ist vielmehr, dass solche Thesen zusammen mit dem Labeling Approach irgendwann während der 80er Jahre schlicht »vergessen« wurden und die Mainstream-Kriminologie sich wieder verstärkt persönlichkeitsorientierten Theorien zuwandte, so als könne man strafbares Verhalten objektivieren und ganz unabhängig von gesellschaftlichen Reaktionen betrachten.

Erst der Blick auf Zusammenhänge zwischen Lebenslauf-Kriminalität und möglichem Karriereabbruch haben indessen wieder zu Forschungen angeregt, die den Labeling Approach, wenn er auch nicht explizit genannt wird, wieder in den Fokus der Aufmerksamkeit rückten. Ein erster Trend deutet sich an: Zwar steht diese Forschung noch am Anfang, jedoch könnte der Labeling Approach künftig eine wichtige Perspektive der lebenslauferforschenden Kriminologie darstellen.

IV. »Intensivtäter«programme

Seit Ende der 90er Jahre wurden nach und nach in mehreren Städten, Stadtstaaten und Flächenbundesländern Deutschlands sogenannte »Intensivtäterprogramme« ins Leben gerufen. Der »Intensivtäter« ist das neue »Angriffsziel« polizeilicher und justizieller Maßnahmen, die sich durchaus auch in ihren schriftlichen Ausgestaltungen (als Richtlinien und Runderlasse) eines beinahe militärischen Jargons bedienen. Meist geht es dabei sehr plakativ ausgedrückt um die »Bekämpfung« der Jugendkriminalität.35

Die verschiedenen Programme kennen keine einheitliche Definition, aber ähnliche Kriterien, die sich hauptsächlich an der Schwere und Häufigkeit der Tat(en) orientieren, der die so bezeichneten Betroffenen verdächtigt werden. Die Eigenschaftsbestimmung folgt entweder einer starren Definition (z.B. 10 Straftaten in einem Jahr), einem Punktesystem für bestimmte Taten oder einer Definition mit Ermessensspielräumen (die Schwere einzelner Taten kompensiert dann mangelnde Häufigkeit).36 Trotz vieler Unterschiede im Detail lassen sich folgende Kennzeichen der Programme (fast) übereinstimmend feststellen37:

1. Führung von Intensivtäterlisten, zum Teil auch Rankings38.
2. Polizeiliche »Betreuung« der Intensivtäter
3. Einrichtung besonderer zentraler Zuständigkeiten bei Polizei (Kommissariate) und StA (Dezernate/Abteilungen)
4. »Gefährderansprachen« durch Polizei
5. Informationsvernetzung verschiedener Behörden (Polizei, StA, Ausländerbehörde, Jugendamt, Schulen)
6. »Fallkonferenzen«, bei denen verschiedene Behördenvertreter unter Leitung der Polizei oder Staatsanwaltschaft über einzelne Fälle von Intensivtätern beraten, teilweise auch unter Einbeziehung der Betroffenen und ihrer Eltern
7. Keine formelle spezielle gesetzliche Grundlage, sondern Richtlinien«recht«, aufbauend auf polizeilicher Generalklausel
8. Strafverteidiger tauchen in den Intensivtäterprogrammen nicht auf

Kern eines solchen Programms ist die Liste bzw. die Datenbank, in der die Intensivtäter aufgeführt werden.39 Die Kriterien sind aber wie schon gesagt unterschiedlich. In manchen Programmen ist es ein Punktesystem, mit dem die Intensivtäter »gerankt« werden.

»In Niedersachsen ist es das polizeiliche Auskunftssystem Polas, in dem Jugendliche, die innerhalb eines Jahres 35 Punkte gesammelt haben, als Intensivstraftäter markiert werden. Das solle jedoch, so sagt Behördensprecher Engemann, anders als Kritiker moniert haben, keineswegs stigmatisieren. Es geht um Prävention.«40

Ebenfalls in jedem Programm ist die Gefährderansprache verankert – sie ist keine Vernehmung, sondern geschieht im Rahmen des Polizeirechts, häufig schlicht auf die Generalklausel gestützt:

»Wir machen parallel dazu Gefährder-Ansprachen, die beginnen mit einem Erstgespräch, an dem auch die Staatsanwaltschaft teilnehmen kann. Im Vorfeld gibt es dazu eine Absprache mit der Staatsanwaltschaft und den Bezirksbeamten. (…) Der Intensivtäter weiß dann durch dieses erste Gespräch, dass er in dieses Programm aufgenommen worden ist. Er kennt seine Ansprechpartner. Und diese Gefährder-Ansprache wird von da an alle 14 Tage durchgeführt.«41

Zentrales Element ist die Fallkonferenz:

»Dabei handelt es sich um einen Informationsaustausch zwischen den Behörden und Institutionen, die (…) jetzt die Intensivtäter mitbetreuen. Da ist die Staatsanwaltschaft beteiligt, die Jugendgerichtshilfe, das Schulamt mit ihren einzelnen Abteilungen, die Sachbearbeiter vom KK 57. (…) Einmal im Monat werden dort zwei neue Fälle besprochen, (…) und überlegt, wie man mit den betreffenden Personen weiter verfahren kann (…) welche Maßnahmen jetzt am Sinnvollsten sind. Nicht um zwangsläufig zu einer Verurteilung zu kommen, sondern um die Dinge zu entdramatisieren.«42

Programmverantwortliche berichten über erhebliche Rückgänge.43

Der Leiter der Abt. 47 – Intensivtäterabteilung - der Staatsanwaltschaft Berlin berichtet, »klare Mehrheiten sogar der Intensivtäter (seien) nach einer bedingten Verurteilung jedenfalls nicht mehr einschlägig aufgefallen«.44 Bei der Interpretation dieser Erfolge ist jedoch zu bedenken:

1. Input und Output wird durch dieselbe Behörde gesteuert, so dass die Zahlen methodisch nicht zuverlässig und unabhängig überprüft worden sind.
2. Hellfeld/Dunkelfeld-Effekt: Die besondere und angekündigte Aufmerksamkeit der Polizei kann nicht nur einen echten Abbruch, sondern auch das nun vorsichtigere Vorgehen bei der Delinquenz zur Folge haben.
3. Ein Abbruch ist »normal« und bedeutet nicht, dass dieser durch das Programm erzeugt wurde.45

Den der Öffentlichkeit gemeldeten »Erfolgen«46 stehen zum Teil erhebliche Kritikpunkte gegenüber: Die Aufnahme in Intensivtäterliste geschieht trotz massiven Eingriffscharakters ohne reguläres Verwaltungsverfahren. Die Programme tendieren dazu, Sozialarbeit in die Polizei zu verlagern47, d.h. nicht dafür ausgebildete Polizeibeamte sollen nicht nur die Abwehr konkreter Gefahren und die Ermittlung begangener Straftaten vornehmen, sondern eine Art »Einzelfallbetreuung« leisten. In den Intensivtätermodellen bekommt die Polizei wesentlich mehr faktische Kontrolle als in sonstigen Verfahren, in denen sie ohnehin schon als zentrale Ermittlungsinstanz anzusehen ist. Die Einrichtung von staatsanwaltlichen Spezialabteilungen für »Intensivtäter« benutzt eine für das Stadium des Ermittlungsverfahrens juristisch unangemessene Terminologie48 und widerspricht bei Einbeziehung von Personen aus allen Altersgruppen (wie etwa in Berlin) § 36 JGG.49

Damit erlangt repressives Vorgehen die Dominanz gegenüber helfender und fördernder Jugendhilfe.50 Die Polizei spricht die »Intensivtäter« an, sie stellt die Daten zusammen, sie greift auf diese Daten zu und sie entscheidet auch, wann eine Person wieder von der Liste gelöscht wird. Sie ist damit die entscheidende proaktive Instanz im gesamten Präventionsansatz. Die Jugendhilfe ist hingegen oft nur noch als Zuträger der Polizei und Staatsanwaltschaft anzusehen. Die finanziell und personell besser ausgestattete Polizei verdrängt damit insbesondere in »Problembezirken« mehr und mehr die Jugendhilfe, an der tendenziell gespart wird.
Die Fallkonferenzen finden meist ohne den Betroffenen, aber immer ohne Verteidigung statt, obwohl hier über Weichenstellungen entschieden werden soll. Diese Verhandlungen werden auch nicht protokolliert, so dass sich in späteren Akten auch nichts dazu findet. Es ergibt sich eine erhebliche Datenschutz-Problematik: Da es keine gesetzliche Grundlage für den Austausch der Daten gibt, wird der Betroffene bzw. seine Eltern bei Aufnahme in das Intensivtäterprogramm meist dazu angehalten, pauschal eine Einwilligung zum Datentausch zu geben.

Rechtswidrig erscheint auch die Aufnahme strafunmündiger Kinder in eine staatsanwaltlich zu bearbeitende »Täter«liste sowie die Einbeziehung von Delikten, bei denen ein Freispruch oder eine Einstellung nach § 170 II StPO erfolgt ist51, bei der Deliktszählung. Beide Sachverhalte widersprechen Art. 6 Abs.2 EMRK (Unschuldsvermutung). In einigen Programmen ist eine Anzeigepflicht für Lehrer bzw. die Schule vorgesehen.

All diese Punkte werden diskutiert, haben aber bislang nicht dazu geführt, dass man die Intensivtäterprogramme überdenkt. Im Gegenteil: Die »Erfolge« scheinen weiteren Intensivtäterprogrammen in Städten, Landkreisen und Bundesländern Auftrieb zu geben.

Die Folgen der intensiven »Betreuung« von Intensivtätern sind eine hohe Inhaftierungsquote (ca. 50% der Intensivtäter Berlins sitzen in verschiedenen Vollzugseinrichtungen oder in U-Haft-Vermeidungsinstitutionen) und eine verstärkte polizeiliche Kontrolle, die zudem dazu tendiert, junge Menschen mit »Migrationshintergrund« überproportional zu erfassen. So wird von der Staatsanwaltschaft Berlin offenbar Untersuchungshaft als Sanktionierung bzw. gar »Erziehungsmittel« eingesetzt.52 Obwohl dies von den Verantwortlichen teilweise bestritten wird, lässt sich daher zumindest eine Tendenz zur Prävention durch Einsperrung erkennen. Der »Erziehungsgedanke« als beherrschendes Motiv des Jugendstrafrechts kommt hingegen in den Intensivtäterprogrammen kaum vor.53

V. Intensivtäter als »label«

Es lässt sich nach allem gut vertreten, dass die Bezeichnung als »Intensivtäter« ein klassisches Label nach dem Labeling Approach darstellt und die Folgen dieses Labels den Effekt haben, den der Labeling Approach voraussagt: Die »Intensivtäterliste« wäre damit nicht ein innovatives Präventionsmodell, sondern könnte sogar mit dazu beitragen, was sie eigentlich verhindern soll: persistierende Kriminalität.54 Die besondere Eignung als Label zeigt sich an der Zuschreibung dieser Eigenschaft durch die Aufnahme auf einer polizeilich geführten Liste, der hinzu kommenden direkten oder indirekten Bezeichnung auf Aktendeckeln der Staatsanwaltschaften, der umfassenden Behördeninformation und – nicht zuletzt – der umgehenden und regelmäßigen Information des Betroffenen über seinen »Status: Intensivtäter«. Letzterer eignet sich – und das zeigen Praxisberichte ganz deutlich, auch besonders gut als Identifikationsanlass für junge Delinquenten, die meist in ihrem bisherigen Leben kaum einmal größere Anerkennung erfahren haben als die durch die Polizeibeamten, die ihnen ungewollt, aber unvermeidbar, diesen besonderen »Status« verleihen, der in ihrer eigenen Umgebung auch als »Heldenstatus« angesehen wird.

Die Funktion der Programme ist ganz deutlich und wird keineswegs bestritten: Die »Intensivtäter« sollen besonderer Aufmerksamkeit und besonderen Maßnahmen ausgesetzt werden, wobei diese Maßnahmen im Einzelnen durchaus erzieherisch angemessen sein können, jedoch häufig auch infolge eines medienöffentlichen Diskurses zur sichernden Einsperrung tendieren. Ein koordiniertes Gespräch verschiedener Behördenvertreter unter Einbeziehung des Betroffenen inklusive einer »Zielvereinbarung«55 kann zwar aus erzieherischer Sicht durchaus sinnvoll sein. Jedoch wird in den aktuellen Programmen entgegen der gesetzlichen Konzeption ein Teil der eigentlich dem Hauptverfahren in Jugendsachen zugewiesenen Aufgaben auf das Vorfeld der Hauptverhandlung verlagert, und ein Teil der erzieherischen und fördernden Tätigkeiten der Jugendhilfe wird an die Polizei delegiert.

In den Strafverfahren wird allerdings von den beteiligten Juristen zumindest unausgesprochen erwartet, dass sie die Kennzeichnung »Intensivtäter« auch in ihren Entscheidungen (Anklage und Urteil) angemessen berücksichtigen, so dass nicht notwendig, aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit aus der Bezeichnung als »Intensivtäter« ein besonders zu behandelnder »Tätertypus« geschlossen wird56, der regelmäßig auch mit härteren Sanktionen zu rechnen habe.

Daher ist auch zu befürchten, dass das Label »Intensivtäter« besonders intensive Reaktionen im Sinne einer »selective incapacitation« durch länger andauernde stationäre Maßnahmen wie Jugendstrafe, in Zukunft sogar bis hin zur Sicherungsverwahrung – zur Folge haben könnte. Und dies kann, wie vom Labeling Approach vorhergesagt und von neuerer Forschung bestätigt wird, den künftigen Abbruch einer Delinquenzkarriere eher hindern als fördern.


Anmerkungen

1 Durkheim, Über soziale Arbeitsteilung (urspr. 1893) 1977, S. 123.
2 Cooley: Human Nature and the Social Order. 1902.
3 Mead, Geist, Identität und Gesellschaft aus der Sicht des Sozialbehaviorismus (urspr. 1934) 1973
4 Vgl. Blumer,Symbolic Interactionism 1969.-
5 Emma Goldman, Living my Life, Kap. 40, abrufbar unter http://dwardmac.pitzer.edu/Anarchist_Archives/goldman.
6 Tannenbaum, Wall Shadows, a Study in American Prisons, 1922.
7 Tannenbaum, Crime and the Community 1938, S. 17.
8 Tannenbaum 1938, S. 17.
9 Tannenbaum 1938, S. 19.
10 Tannenbaum 1938, S. 19 f.
11 Tannenbaum 1938, S. 17 f.“The young delinquent becomes bad because he is defined as bad and because he is not believed if he is good”.
12 Lemert, Social Pathology: A systematic Approach to the Theory of Sociopathic Behaviour 1951.
13 Lemert 1951, S. 75 f.
14 Lemert 1951, S. 77.
15 Becker, Outsiders (urspr. 1963) Außenseiter 1973, S. 8.
16 Becker 1973, S. 36 ff.
17 Becker 1973, S. 8 unter Bezugnahme auf Frank Tannenbaum.
18 Becker 1973, S. 148.
19 Becker 1973, S. 161.
20 Becker 1973, S. 176
21 Lamnek, Theorien abweichenden Verhaltens, 1996, S. 227.
22 Sack, Neue Perspektiven in der Kriminologie, in: Sack/König: Kriminalsoziologie, 1968, S. 431 (475).
23 Sack 1968, S. 470.
24 Zur Kritik vgl. H.E.Müller, Diversion im Jugendstrafrecht und rechtsstaatliches Verfahren, in: Deutsche Richterzeitung 1996, S. 443 ff.
25 Vgl. Röding, Subsidiarität im Jugendstrafrecht – Programm oder Leerformel? In. DVJJ (Hrsg.): Jugend im sozialen Rechtsstaat. Für ein neues Jugendgerichtsgesetz, S. 230 (235 ff.).
26 Nach Eisenberg, JGG 2009, § 5 Rn. 86, entspricht der Begriff »Politjargon« und ist strafjustiziell »ungeeignet« und »irreführend«.
27 Ohder, »Intensivtäter« im Spiegel von Akten der Berliner Staatsanwaltschaft, in: ZJJ 2007, 56: »Zählt zu den stabilen befunden kriminologischer Forschung«.
28 Walter, Mehrfach- und Intensivtäter: Kriminologische Tatsache oder Erfindung der Medien?, ZJJ 2003, 159 (160): »beflügelte die kriminalpolitische Phantasie (…) Chance, die Kräfte auf die hochbelastete Gruppe zu bündeln, um (…) notfalls im Wege der Haft – das Kriminalitätsaufkommen wesentlich zu verringern.
29 Vgl. zum Folgenden eingehend Boers, Delinquenz im Lebensverlauf, in: Handbuch der Forensische Psychiatrie, Bd. 4 2009, S. 144 ff. mit umfassenden Quellennachweisen.
30 Auf der von den Forschern genutzten Skala waren dies die Auffälligkeiten: Schlagen, Mobbing, Sachbeschädigung, Lügen, Schulschwänzen, Diebstahl.
31 Boers 2009, S. 145.
32 Boers, S. 148.
33 Boers, S. 148.
34 Boers, S. 158.
35 Vgl. Ausdrucksweise des Justizministeriums Baden-Württemberg zur »Jugendkriminalität«, abrufbar unter www.stakarlsruhe.de; Sprachstil des Runderlasses Niedersachsen, abrufbar unter www.schure.de: ;insgesamt einen nahezu militaristischen Sprachstil äußern Henkel/Neumann, Intensivtäterbekämpfung in Köln, in: der kriminalist 09/2005, abrufbar unter www.dvjj.de
36 Von Köln wird berichtet, es solle sogar berücksichtigt werden, ob ein Fall von den Medien aufgegriffen wurde, dazu Walter, ZJJ 2003, 160.
37 Vgl. LKA Niedersachsen/Salgmann, Das Phänomen »Jugendliche Intensivtäter« aus Sicht der Polizei - ein Ländervergleich, PowerPoint-Präsentation, abrufbar unter www.dvjj.de; vgl. auch Brodkorb, Berliner Umgang mit »Intensivtätern«, ZJJ 2006, 62.
38 Ein Intensivtäter Ranking wird dargestellt von Henkel/Neumann, Intensivtäterbekämpfung in Köln, in: der kriminalist 09/2005, S. 3,. abrufbar unter www.dvjj.de.
39 Im Berliner Programm wird diese Liste »tagesaktuell per E-Mail« an alle Beteiligten Institutionen –Jugendämter, Ausländerbehörde, Bewährungshilfe, Strafanstalten und Jugendarrestanstalten verbreitet, vgl. Reusch, ZJJ 2007, 296.
40 GRÄ, Bei Faktor 35 wird es eng für jugendliche Intensivtäter, in: Taz vom 16.06.2009, abrufbar unter www.taz.de.
41 Meißner (Polizei Köln) zitiert von Jünschke, Das Kölner Intensivtäterprogramm, in: Neue Rheinische Zeitung Mai 2007, abrufbar unter www.nrhz.de
42 Meißner, wie Fußnote 42.
43 Henkel/Neumann, Intensivtäterbekämpfung in Köln, in: der kriminalist 09/2005, S. 6 f.
44 Reusch, ZJJ 2007, 299.
45 Insofern ist aufschlussreich eine Vergleichsstudie in Schottland, nach der ein den Intensivtäterprogrammen ähnliches Konzept (»Fast Track«) zwar ebenfalls zu einer erhebliche Reduktion der Rückfälle geführt hatte, diese Reduktion in der »nicht behandelten« Kontrollgruppe aber noch größer war, woraufhin das Programm nicht weiter verfolgt wurde. Dazu Hill et. al., More Haste, Less Speed? An Evaluation of Fast track Policies to Tackle Persiostent Youth Offending in Scotland, in: Youth Justice 2007, 121 ff.
46 Zu einer aktuellen Studie in Hamburg vgl. Block, Brettfeld und Wetzels, Jugendliche Mehrfach- und Intensivtäter in Hamburg, in: ZJJ 2009, S. 129 ff.
47 Vgl. dazu Gerhard, Das Haus des Jugendrechts – Wohnsitz kriminalpräventiver Ansätze oder Unterschlupf repressiven Vorgehens? in: ZJJ 2008, S. 184 (187).
48 Eisenberg, NStZ 2006, 522: »tatverdächtigen- bzw. beschuldigtenfeindlich«. Zudem ergibt sich etwa im Berliner Programm eine Quote der Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO von ca. 25 %, vgl. dazu Ohder, ZJJ 2007, 63.
49 Eisenberg, NStZ 2006, 523; Ostendorf, ZJJ 2007, 300.
50 Vgl. Steffen, Mehrfach- und Intensivtäter: Aktuelle Erkenntnisse und Strategien aus dem Blickwinkel der Polizei, ZJJ 2003, 152 (157 f.):»Prävention durch Repression«. Walkenhorst, Verständnis-Konfrontation-Verantwortung, ZJJ 2003, 164 ff. zeigt auf, welche Möglichkeiten und Ansätze jenseits repressiver Reaktionen aus pädagogischer Sicht in Betracht kommen.
51 Vgl. Bekämpfung der Kinder- und Jugenddelinquenz; Landesrahmenkonzept »Minderjährige Schwellen- und Intensivtäter”, Gemeinsamer Runderlass, abrufbar unter www.schure.de.
52 Vgl. Reusch, Intensivtäter in Berlin – Rechtstatsächliche und kriminologische Aspekte, ZJJ 2007, 298 f.; vgl. van Bebber/Füchsel, Erste Erfolge gegen jugendliche Intensivtäter, Tagesspiegel vom 18.01.2005: »Bewährt hat sich offenbar die Strategie, die Jugendlichen »von der Straße zu holen«, sie also von ihrer Familie, den Freunden und dem Kiez für längere Zeit zu trennen – durch Gefängnisse oder stadtferne Erziehungsheime. »Je früher man die Chance hat zuzugreifen, desto besser«, sagt Reusch.«
53 Vgl. Ostendorf, »Intensivtäterbekämpfung« auf Abwegen«, in: ZJJ 2007, 300.
54 Brodkorb, ZJJ 2006, 64: »Somit wäre es nicht abwegig, die Einrichtung der Abt.47 rechtstatsächlich als Rekrutierungsapparat für zukünftige Rezidivisten zu interpretieren«.
55 Vgl. Müller-Rakow, Fallkonferenzen in Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende »Mehrfach- und Intensivtäter« in: ZJJ 2008, 275 (277).
56 Vgl. die kaum reflektierten stereotypischen »kriminologischen« Erwägungen des damaligen Leiters der Abt. 47 Reusch, ZJJ 2007, 298 (299).

 

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Beitrag aus der Arbeitsgruppe "Labeling"
des 34. Strafverteidigertages 2010
in Hamburg.

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