Zusammenfassung
Grundstücksversteigerungen sind weit überwiegend Zwangsversteigerungen durch institutionelle Darlehensgeber als Inhaber von Sicherungsgrundschulden. Die Immobiliarvollstreckung ist regelmäßig ultima ratio, um offene Forderungen zu realisieren. Die Befriedigung des Gläubigers begegnet im Versteigerungsverfahren wie im Vorfeld mannigfachen Hürden, wie jüngst das Urteil des BGH zu XI ZR 200/09 (vom ...
Zusammenfassung
Grundstücksversteigerungen sind weit überwiegend Zwangsversteigerungen durch institutionelle Darlehensgeber als Inhaber von Sicherungsgrundschulden. Die Immobiliarvollstreckung ist regelmäßig ultima ratio, um offene Forderungen zu realisieren. Die Befriedigung des Gläubigers begegnet im Versteigerungsverfahren wie im Vorfeld mannigfachen Hürden, wie jüngst das Urteil des BGH zu XI ZR 200/09 (vom 30.3.2010, ZfIR 2010, 455 (m. Bespr. Clemente, S. 441)) zu den Voraussetzungen der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der Notarurkunde und das Gutachten des DNotI (DNotI-Report 11/2010, S. 93 ff.) dazu gezeigt haben. Für eine erfolgreiche Verwertung ist aber auch entscheidend, dass der Ersteher nach der Versteigerung den Besitz der ersteigerten Immobilie tatsächlich ohne Hemmnisse erlangt. Dieser Thematik widmet sich der nachfolgende Beitrag.