Zusammenfassung
Trotz Anerkennung der Kündigungsmöglichkeiten nach § 489 I Nr. 2 BGB und § 488 III BGB durch den Bundesgerichtshof im Jahr 2017 versuchen die Bausparkassen, unter Erweiterung der anerkannten Kündigungsgründe, sich alter und gut verzinster Bausparverträge zu entledigen. Sie setzen dabei auf die Zweckverfehlung des Bausparvertrags als Kündigungsgrund aufgrund einer fast vollständigen ...
Zusammenfassung
Trotz Anerkennung der Kündigungsmöglichkeiten nach § 489 I Nr. 2 BGB und § 488 III BGB durch den Bundesgerichtshof im Jahr 2017 versuchen die Bausparkassen, unter Erweiterung der anerkannten Kündigungsgründe, sich alter und gut verzinster Bausparverträge zu entledigen. Sie setzen dabei auf die Zweckverfehlung des Bausparvertrags als Kündigungsgrund aufgrund einer fast vollständigen Vollbesparung. Der Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Praxis und der herrschenden Meinung auseinander und versucht einen eigenständigen Ansatz zur Bestimmung des Vertragszwecks unter Berücksichtigung der Wertungen des BGB und des BauSparG zu finden.