Abstract
Seit dem VZ 2004 ist § 8a KStG auch auf rein inländische Sachverhalte anwendbar. Sind der vom Gesetzgeber als unschädlich angesehene Umfang der Gesellschafterfremdfinanzierung i.H.d. 1,5-fachen anteiligen Eigenkapitals und die Freigrenze von 250.000 € überschritten, erfolgt eine Umqualifizierung bisher abziehbarer Zinszahlungen in verdeckte Gewinnausschüttungen. Während dies bei der ...
Abstract
Seit dem VZ 2004 ist § 8a KStG auch auf rein inländische Sachverhalte anwendbar. Sind der vom Gesetzgeber als unschädlich angesehene Umfang der Gesellschafterfremdfinanzierung i.H.d. 1,5-fachen anteiligen Eigenkapitals und die Freigrenze von 250.000 € überschritten, erfolgt eine Umqualifizierung bisher abziehbarer Zinszahlungen in verdeckte Gewinnausschüttungen. Während dies bei der Kapitalgesellschaft aufgrund der außerbilanziellen Hinzurechnung der entsprechenden Vergütungen zu einer Steuererhöhung führt, ist beim Anteilseigner wegen der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens eine Steuerminderung die Folge. Ob und inwieweit sich dabei in der Gesamtbetrachtung von Anteilseigner- und Gesellschaftsebene eine Steuermehr- oder -minderbelastung einstellt, wird in diesem Beitrag untersucht. Dabei befasst sich der Autor zunächst mit den unterschiedlichen Belastungswirkungen bei natürlichen und juristischen Personen als Anteilseignern. Es folgen Ausführungen zu den Wirkungen des § 8 Nr. 5 GewStG und zu weiteren Einflussfaktoren auf die Steuerbelastung, die in der Praxis zu beachten sind.