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Verfassungsfunktionen der Europäischen Menschenrechtskonvention
Uerpmann, Robert
(2002)
Verfassungsfunktionen der Europäischen Menschenrechtskonvention.
In: Deutsch-polnisches Symposium, 12.-15. Mai 2002, Wrocław.
(Unveröffentlicht)
Veröffentlichungsdatum dieses Volltextes: 20 Okt 2011 07:58
Konferenz- oder Workshop-Beitrag
DOI zum Zitieren dieses Dokuments: 10.5283/epub.22428
Zusammenfassung
Die Europäischen Menschenrechtskonvention ist zu einer Menschenrechtsverfassung der europäischen Staatengemeinschaft geworden. Sie kann auch innerstaatlich Verfassungsfunktionen übernehmen. Welche Funktionen ihr zukommen, ist von Land zu Land verschieden. Die innerstaatliche Bedeutung der Konvention hängt einerseits von der Qualität des nationalen Menschenrechtsschutzes ab und andererseits von ...
Die Europäischen Menschenrechtskonvention ist zu einer Menschenrechtsverfassung der europäischen Staatengemeinschaft geworden. Sie kann auch innerstaatlich Verfassungsfunktionen übernehmen. Welche Funktionen ihr zukommen, ist von Land zu Land verschieden. Die innerstaatliche Bedeutung der Konvention hängt einerseits von der Qualität des nationalen Menschenrechtsschutzes ab und andererseits von der Art, wie sie in das nationale Recht inkorporiert worden ist. Ist der nationale Grundrechtskatalog defizitär, kommt die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer Lückenschließungsfunktion zum Tragen. Kommt der Konvention innerstaatlich ein besonders hoher Rang zu, wird sie in ihrer Maßstabsfunktion wichtig. Ist die nationale Rechtsordnung hingegen hinreichend vollständig und flexibel, um jederzeit konventionskonforme Ergebnisse zu ermöglichen, kann sich die Europäische Menschenrechtskonvention auf eine bloße Anstoßfunktion zurückziehen. Die Anstoßfunktion wird vor allem dann aktualisiert, wenn der Straßburger Gerichtshof durch ein Urteil einen Impuls für die nationale Rechtsentwicklung gibt, wie es bei den süddeutschen Feuerwehrabgaben der Fall war.
Beteiligte Einrichtungen
Details
| Dokumentenart | Konferenz- oder Workshop-Beitrag (Vortrag) |
| Datum | Mai 2002 |
| Institutionen | Rechtswissenschaften > Öffentliches Recht > Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Völkerrecht (Prof. Dr. jur. Robert Uerpmann-Wittzack) |
| Dewey-Dezimal-Klassifikation | 300 Sozialwissenschaften > 340 Recht |
| Status | Unveröffentlicht |
| Begutachtet | Nie, das Dokument wird nicht wissenschaftlich begutachtet werden |
| An der Universität Regensburg entstanden | Ja |
| URN der UB Regensburg | urn:nbn:de:bvb:355-epub-224280 |
| Dokumenten-ID | 22428 |
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