Zusammenfassung
Im Jahr 2000 hat der hessische Gesetzgeber die Möglichkeit der Grundrechtsklage zum HessStGH beschränkt. Eine Verfassungsbeschwerde zum BVerfG führt nun grundsätzlich zum Verlust der Grundrechtsklage zum HessStGH. Außerdem können selbst potenziell begründete Grundrechtsklagen mangels hinreichender Bedeutung durch einstimmigen Beschluss abgelehnt werden, der keiner Begründung bedarf. Der HessStGH ...
Zusammenfassung
Im Jahr 2000 hat der hessische Gesetzgeber die Möglichkeit der Grundrechtsklage zum HessStGH beschränkt. Eine Verfassungsbeschwerde zum BVerfG führt nun grundsätzlich zum Verlust der Grundrechtsklage zum HessStGH. Außerdem können selbst potenziell begründete Grundrechtsklagen mangels hinreichender Bedeutung durch einstimmigen Beschluss abgelehnt werden, der keiner Begründung bedarf. Der HessStGH hat diese Regelungen nun durch Beschluss verfassungsrechtlich abgesegnet. Uerpmann (JZ 2002, 942) zeigt auf, welchen Platz die Landesverfassungsbeschwerde nach diesem Beschluss im System des gerichtlichen Rechtsschutzes einnimmt.