Zusammenfassung
Es schien geklärt, dass das BVerfG das Grundgesetz im Lichte des internationalen Menschenrechtsschutzes einschließlich der UN-Behindertenrechtkonvention (BRK) auslegt. Das Legasthenie-Urteil zeigt jedoch, dass die BRK und mit ihr die Kategorien des modernen Behindertenrechts dem Ersten Senat fremd sind. Insbesondere unterschätzt er, wie sehr Bildungsabschlüsse mit einem breiten Anforderungsprofil ...
Zusammenfassung
Es schien geklärt, dass das BVerfG das Grundgesetz im Lichte des internationalen Menschenrechtsschutzes einschließlich der UN-Behindertenrechtkonvention (BRK) auslegt. Das Legasthenie-Urteil zeigt jedoch, dass die BRK und mit ihr die Kategorien des modernen Behindertenrechts dem Ersten Senat fremd sind. Insbesondere unterschätzt er, wie sehr Bildungsabschlüsse mit einem breiten Anforderungsprofil wie das Abitur oder auch die Zweite Juristische Staatsprüfung Menschen mit Behinderungen benachteiligen können. Er verkennt, dass bei solchen Abschlüssen Notenschutz als sog. angemessene Vorkehrung geboten ist.