Abstract
Im Berichtszeitraum hat sich der EGMR weitgehend in den vorgezeichneten Bahnen fortbewegt. Akzente setzt seine Rechtsprechung zum Ernstnehmen häuslicher Gewalt beim Sorge- und Umgangsrecht sowie zum Umgang mit Transsexualität im Personenstandsrecht. Aus deutscher Sicht ist zudem das C.E.-Urteil zur außerehelichen De-facto-Mutterschaft bemerkenswert. Darüber hinaus hat der EGMR seine ...
Abstract
Im Berichtszeitraum hat sich der EGMR weitgehend in den vorgezeichneten Bahnen fortbewegt. Akzente setzt seine Rechtsprechung zum Ernstnehmen häuslicher Gewalt beim Sorge- und Umgangsrecht sowie zum Umgang mit Transsexualität im Personenstandsrecht. Aus deutscher Sicht ist zudem das C.E.-Urteil zur außerehelichen De-facto-Mutterschaft bemerkenswert. Darüber hinaus hat der EGMR seine Rechtsprechung zu Leihmutterschaft, Keimzellspende und Kenntnis der eigenen Abstammung, zu gleichgeschlechtlichen Partnerschaften sowie zur Gleichstellung von Männern und Frauen konsolidiert. Weitere Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht, zu grenzüberschreitenden Kindesentführungen, zu Transsexualität und weiteren Themen runden das Bild ab. In mehreren Bereichen zeigt sich die Tendenz des EGMR, die Qualität der nationalen Entscheidungsfindung zu kontrollieren, anstatt selbst materielle Maßstäbe zu entwickeln.