Abstract
Mit Wirkung vom 11. 12. 2001 traten im Zuge des Gesetzes über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (BGBl I, 3414ff.) auch einige Änderungen über die Eintragung organschaftlicher Vertretungsmacht ins Handelsregister in Kraft. Kern dieser vor allem die OHG und KG betreffenden Neuregelung ist der neu eingefügte § 106 II Nr. 4 HGB, wonach künftig nicht mehr allein die ...
Abstract
Mit Wirkung vom 11. 12. 2001 traten im Zuge des Gesetzes über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (BGBl I, 3414ff.) auch einige Änderungen über die Eintragung organschaftlicher Vertretungsmacht ins Handelsregister in Kraft. Kern dieser vor allem die OHG und KG betreffenden Neuregelung ist der neu eingefügte § 106 II Nr. 4 HGB, wonach künftig nicht mehr allein die Abweichungen vom gesetzlichen Regelfall eintragungspflichtig sind, sondern von nun an eine generelle Pflicht zur Anmeldung der Vertretungsmacht der Gesellschafter zum Handelsregister besteht. Durch die Neufassung von § 107 HGB sind künftig auch alle nachträglichen Veränderungen der Vertretungsmacht eines Gesellschafters eintragungspflichtig. § 125 IV HGB wurde konsequenterweise gestrichen. Wenngleich die gesetzlichen Änderungen nur marginal erscheinen und nach gesetzgeberischer Intention eine Angleichung an die Rechtslage bei AG und GmbH bewirken sollen, bieten sie doch Anlass, mögliche hieraus resultierende Probleme, insbesondere im Hinblick auf Rechtsscheinhaftung und Registerpublizität, zu erörtern.