Auf dieser Seite haben wir einige Informationen und Links zu der Frage, welche Volltexte Sie auf den Publikationsserver hochladen dürfen, sowie zu anderen rechtlichen Fragestellungen zum Thema Open Access zusammengestellt.
Im Gegensatz zu einer Veröffentlichung über einen Verlag, der normalerweise die ausschließlichen Nutzungsrechte verlangt, räumen Sie der Universitätsbibliothek bei allen Uploads nur ein einfaches Nutzungsrecht ein, um das Werk über den Publikationsserver verfügbar zu machen. Die weiteren Nutzungsrechte bleiben bei Ihnen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Allgemeine Hinweise der UB Regensburg zum Urheberrecht finden Sie hier. Zusätzliche rechtliche Informationen und Informationen zu allen Aspekten von Open Access finden Sie unter open-access.net.
Als „Goldener Weg“ des Open Access wird die Primärveröffentlichung einer Publikation im Open-Access-Modell in einer Zeitschrift oder auf einem Repositorium bezeichnet.
Vorteile von Open-Access-Artikel sind die Sichtbarkeit, die weltweite Auffindbarkeit über Suchmaschinen, der einfache und kostenlose Zugang und die dadurch entstehende bessere Nutzung der Werke. Für den Autor können daraus höhere Zitationsraten resultieren. Die Allgemeinheit kann sich durch den einfachen Zugang zu Forschungsergebnissen einen höheren Wissensstand aneignen und sehen, worüber mit ihren Steuergeldern geforscht wird. Die Wissenschaftler können Forschungsergebnisse anderer nachnutzen und darauf aufbauen. So wird doppelte Forschung vermieden und die Forschung insgesamt effizienter und schneller.
Normalerweise werden Open-Access-Publikationen unter einer freien Lizenz veröffentlicht, die unter bestimmten Bedingungen die Nachnutzung erlaubt. Die entstehenden Publikationskosten werden nicht vom Leser sondern beispielsweise vom Träger der Zeitschrift oder vom Autor bzw. seiner Institution getragen, etwa über einen Publikationsfonds. Autoren der Universität Regensburg können unter https://epub.uni-regensburg.de/oa-publizieren.html die Übernahme der Publikationsgebühren beantragen.
Haben Sie Ihren Artikel oder Ihr Buch im Open-Access-Modell erstveröffentlicht, haben Sie im Normalfall nur einfache Nutzungsrechte an den Verlag oder die Zeitschrift übertragen. Die ausschließlichen Nutzungsrechte liegen weiterhin bei Ihnen. Somit können Sie Ihr Werk oder Teile daraus auch zukünftig ohne Rückfragen beim Verlag beliebig nutzen: beispielsweise in der Lehre, als Teil eines Sammelbandes/einer Dissertation, für eine Zweitveröffentlichung auf einem Repositorium, z. B. dem Regensburger Publikationsserver.
Definition
Die Creative Commons-Lizenzen sind vorgefertigte Lizenzverträge, mit denen UrheberInnen der Allgemeinheit einfache Nutzungsrechte für ihre Werke (z. B. Texte, Bilder, Musik, Filme) einräumen.
Es gibt vier Lizenzmodule
Außerdem gibt es noch CC0 (ähnlich "Public Domain"), das unbeschränkte Nutzung erlaubt.
Rechte des Nutzers
Unter den u. a. Bedingungen wird dem Nutzer ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht eingeräumt, um
Vorteile von CC-Lizenzen
Pflichten des Nutzers
Damit jemand ein Werk mit CC-Lizenz nachnutzen darf, muss dieser
Quellenangabe
Eine Faustregel und Merkhilfe für eine gute Quellenangabe ist „TASL“: title, author, source, licence + zusätzliche Urheberrechts- und Bearbeitungshinweise. Die Darstellung dieser Informationen ist nicht vorgegeben und hängt auch ab vom Medium.
Beispiel für eine ideale Quellenangabe:
„Werktitel (verlinkt zur Quelle) by Peter Meier / CC BY (verlinkt zur Lizenzurkunde)“.
Bei Abwandlungen wird beispielsweise hinzugefügt: “This work XY is a derivative of …”
Lizenzmodule
International liegen die Lizenzen momentan in der Version 4.0 vor. Bis Version 3.0 wurden sie noch an Rechtssysteme verschiedener Länder angepasst.
Die Verwendung von Non-Commercial-Modulen ist äußerst umstritten, da diese wichtige und oft unbeabsichtigte Nachteile mit sich bringen. Beispielsweise schließen sie manchmal auch Hausärzte, freiberufliche Dozenten, private Bildungseinrichtungen, nicht-kommerzielle und gemeinnützige Organisationen sowie Datenbanken von der Verwendung aus. Gleichzeitig ist darüber hinaus in vielen Verlagsverträgen (z. B. auch bei Springer, Wiley, Elsevier, zumindest in 2024) aber geregelt, dass bei Wahl der NC-/ND-Lizenzen alle Nutzungsrechte für Bearbeitungen oder kommerzielle Nutzungen exklusiv an den Verlag übertragen werden! Dies bietet den Verlagen eine neue Möglichkeit, Geld mit Ihrem Werk zu erwirtschaften, ohne dass die Urheber/innen selbst davon einen Nutzen haben. Auch Autoren selbst müssen dann eine Genehmigung vom Verlag einholen, wenn sie ihre eigenen Werke noch einmal für kommerzielle Zwecke verwenden möchten.
Das NC-Modul schützt auch nicht vor der Verwendung durch KI, denn durch die Übertragung der Rechte an die Verlage besitzen (nur) diese die Möglichkeit, Ihre Daten exklusiv weiterzuverkaufen. Sind die Werke sowieso frei verfügbar, ist diese Möglichkeit nicht so rentabel.
Als Alternative zu CC-BY-NC wird CC BY-SA empfohlen, da dann Abwandlungen des Werkes zwar auch verkauft werden dürfen, sie aber auch unter dieser freien Lizenz verfügbar bleiben müssen. Weitere Informationen dazu in der irights-Quelle und der UNESCO-Quelle (Seite 48-54).
In den meisten Fällen ist aber CC-BY die beste Lizenz, da sie die bestmögliche Weiterverbreitung und Nachnutzung ermöglicht.
Die Verwendung von Non-Derivatives-Modulen schränkt den Einfluss des Werkes ebenfalls ein, da Nutzer nicht mehr darauf aufbauen und keine geänderten Versionen erstellen können. Dazu gehören Übersetzungen, Neuarrangements, Verfilmungen.
CC-Lizenzen bei kumulativen Dissertationen
Die Universitätsbibliothek begrüßt die Verwendung der Open-Access-konformen CC BY-Lizenz. Für kumulative Dissertationen wird sie aber nicht empfohlen, da der Autor hier im Normalfall die Rechte bereits an die Verlage, bei denen die Aufsätze erschienen sind, übertragen hat. Im Einzelfall ist die Vergabe einer solchen Lizenz möglicherweise zulässig (z. B. bei Veröffentlichung aller enthaltenen Aufsätze in Open-Access-Zeitschriften).
Weiterführende Informationen
Als „Grüner Weg“ wird die Parallelveröffentlichung bzw. Selbstarchivierung einer Publikation bezeichnet, die bei einem herkömmlichen Verlag erstveröffentlicht wurde.
Vorteile der SelbstarchivierungVorteile sind die bessere Auffindbarkeit über Suchmaschinen, der einfache und kostenlose Zugang und die dadurch entstehende bessere Nutzung der Werke. Für den Autor können sich daraus höhere Zitationsraten ergeben. Werke, die in einem Repositorium eingespeist werden, sind darüber hinaus auch auf unbestimmte Zeit archiviert und können z. B. bei einem Weggang des Wissenschaftlers immer noch unter der gleichen DOI oder URN gefunden und zitiert werden.
Autorenrechte prüfenIn der Regel treten Sie bei der Veröffentlichung alle Nutzungsrechte an den Verlag ab. Circa 80% aller Verlage erlauben aber unter bestimmten Bedingungen die Zweitveröffentlichung auf institutionellen Repositorien wie dem Publikationsserver der Universität Regensburg. Ob Sie das Werk zweitveröffentlichen dürfen, können Sie normalerweise dem Autorenvertrag oder den Verlagswebseiten (vorwiegend unter den Stichpunkten „Authors’ Rights“, „Copyright Transfer Statement“, „Copyright Transfer Agreement“, „Consent to Publish“, „Copyright – Permissions“, „Manuscript Guidelines“, „Ethics“, „Guidelines“) entnehmen. Die "Open Policy Finder (vormals SherpaRomeo)"-Seite hat bereits eine Übersicht über die Rechte, die Zeitschriften ihren Autoren durch ihre Standardverträge einräumen, erstellt:
Open Policy Finder (vormals SherpaRomeo)Die Open Policy Finder (vormals SherpaRomeo gibt eine Übersicht über die Bedingungen zur Selbstarchivierung der wissenschaftlichen Zeitschriften und Verlage. Dabei wird Ihnen angezeigt, ob die Zeitschrift eine Zweitveröffentlichung in einem Repositorium erlaubt, und wenn ja, welche Version der Arbeit. Dabei wird unterschieden zwischen
"Open Policy Finder (vormals SherpaRomeo)" listet zudem zusätzliche Bedingungen und Einschränkungen auf, wie beispielsweise Embargofristen, die Pflicht, zur Verlagsversion zu verlinken, etc.
Im Zweifel gilt jedoch immer der Autoren-Vertrag!
Erstveröffentlichung unter Creative Commons-LizenzHaben Sie Ihren Artikel oder Ihr Buch open access mit einer Creative Commons-Lizenz erstveröffentlicht, haben Sie die ausschließlichen Nutzungsrechte nicht an den Verlag oder die Zeitschrift übertragen. Somit können Sie Ihr Werk weiterhin beliebig nutzen und auch auf ein Repositorium, z. B. den Regensburger Publikationsserver, stellen.
Sichern Sie sich Ihre Rechte im Autorenvertrag!Für Monographien, Bücher, Buchbeiträge etc. wird meist ein individueller Autorenvertrag mit dem Verlag ausgehandelt. Sichern Sie sich in diesem Ihr Recht zu einer Parallelveröffentlichung!
Auch bei Standardverträgen mit Zeitschriften kann man versuchen, Passagen aus der Textvorlage des Verlags zu streichen, die einer baldigen Zweitveröffentlichung entgegen stehen. Möglich ist es auch, dem Vertrag einen Passus anhängen, der eine Zweitveröffentlichung ermöglicht, einen so genannten Vertragszusatz.
Ausführliche Informationen zur Vorgehensweise finden Sie im folgenden Abschnitt.
DissertationenNach Hinweisen der Verlage speziell zu Dissertationen haben wir als Universitätsbibliothek bereits für Sie recherchiert. Informationen bieten wir u. a. zu: Springer, Elsevier, Wiley, Hindawi, SAGE, American Chemical Society, Nature Publishing Group, DeGruyter, Frontiers, PLOS, Thieme, Hanser.
Gesetzliche Möglichkeiten zur ZweitveröffentlichungHaben Sie dem Verlag im Vertrag ausschließliche Rechte nur zeitlich begrenzt übertragen und ist diese zeitliche Begrenzung bereits abgelaufen, können Sie Ihr Werk ebenfalls ohne Rücksprache mit dem Verlag zweitveröffentlichen. Falls Sie in Ihrem Verlagsvertrag zeitlich unbegrenzt nicht-ausschließliche Rechte an den Verlag übertragen haben, können Sie Ihr Werk ebenfalls zusätzlich auf ein Repositorium stellen.
Nur bei Erstveröffentlichung in Periodika (nicht Monographien oder Sammelbände), auf die deutsches Urheberrecht Anwendung findet, gilt zusätzlich die gesetzliche Verwertungsbefugnis nach UrhG § 38 (1): Wenn das Werk nach dem 1.1.1995 veröffentlicht ist und kein schriftlicher Verlagsvertrag geschlossen wurde oder sich der Verlag auf die gesetzlichen Regelungen beruft, ist die öffentliche Zugänglichmachung ein Jahr nach Erscheinen erlaubt, da sich dann das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht wandelt. Hierfür wurde auch keine Einschränkung hinsichtlich der Nutzung der Verlasgversion und des gewerblichen Zwecks gemacht.
Für Beiträge in nicht-periodischen Sammlungen (z. B. Konferenzbände) gilt die zusätzliche Voraussetzung, dass keine Vergütung gezahlt wurde (UrhG § 38 (2)).
Für öffentlich geförderte Forschungsergebnisse, die in Periodika erstveröffentlicht wurden, erlaubt das Urheberrechtsgesetz seit dem 1. Januar 2014 unter bestimmten Bedingungen die Zweitveröffentlichung nach einem Jahr. Siehe UrhG § 38 Abs. 4.
RightsLink-ServiceBei einigen Verlagen (z. B. Springer, Wiley, Elsevier) kann man um Erlaubnis zur Zweitveröffentlichung auch online über den RightsLink-Service des Copyright Clearance Center bitten. Rufen Sie dazu Ihre jeweiligen Fachartikel auf der entsprechenden Online-Plattform des Verlages auf und klicken Sie auf den Link „Request Permission“ (oder ähnlich). Ebenfalls eine Plattform für den automatisierten Handel mit Abdruckrechten ist RightsLink der Frankfurter Buchmesse. Sie vertritt z. B. Hanser, Thieme, Carlsen, BasteiLübbe.
Allianz- und NationallizenzenAbweichend von den Standardbedingungen der Verlage können im Rahmen der DFG-geförderten Allianz- bzw. Nationallizenzen weitergehende Open-Access-Nutzungsrechte vereinbart worden sein. Für genauere Informationen zu den lizenzierten Zeitschriften wenden Sie sich bitte an uns.
Unterstützung durch die UBRWir unterstützen Sie bei der Zweitveröffentlichung Ihres Artikels: Senden Sie Ihr Preprint oder Postprint an oa@ur.de und wir prüfen für Sie das Recht auf Zweitveröffentlichung am Publikationsserver.
Sollte eine Zweitveröffentlichung nicht möglich sein, können Sie die Metadaten Ihrer Werke im Publikationsserver einbringen ohne Volltexte zu hinterlegen. Somit sind Ihre Arbeiten sichtbar und Sie haben die Möglichkeit, schnell und einfach eine Liste mit all Ihren Veröffentlichungen erstellen zu lassen.
Bei Monographien, Bücher, Buchbeiträge etc., die nach dem herkömmlichen Modell (ohne Open-Access-Komponente) veröffentlicht werden, verlangt der Verlag normalerweise die Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte. In einem individuellen Autorenvertrag mit dem Verlag halten Sie die Bedingungen fest. Sichern Sie sich hier Ihr Recht auf eine Parallelveröffentlichung, um Ihr Werk auch an anderen Stellen veröffentlichen zu dürfen und damit sichtbarer machen zu können!
Auch bei Standardverträgen mit Zeitschriften kann man versuchen, Passagen aus der Textvorlage des Verlags zu streichen, die einer baldigen Zweitveröffentlichung entgegen stehen. Möglich ist es auch, dem Vertrag einen Passus anhängen, der eine Zweitveröffentlichung ermöglicht, einen so genannten Vertragszusatz. Somit wären diese Publikationen noch leichter auffindbar und nicht mehr hinter Bezahlbarrieren versteckt.
Matthias Spielkamp gibt dazu in seinem Werk "Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler" folgende Empfehlungen:
„Bei noch unveröffentlichten Werken wird es in der Regel so sein, dass der Verlag der Autorin einen Vertrag vorlegt. Dann ist zu prüfen, welche Rechte die AutorIn an den Verlag abtreten soll und welche Absicht die Autorin hat – ob sie z.B. das Werk direkt nach Veröffentlichung in der Verlagspublikation öffentlich online zugänglich machen möchte, oder etwa erst nach einem Jahr. Dann muss die Autorin mit dem Verlag aushandeln, welche ausschließlichen Rechte für welche Nutzungsarten und welche Dauer an den Verlag gehen und welche bei der Autorin verbleiben sollen.
Unter welchen Umständen der Verlag sich auf eine derartige Verhandlung einlässt bzw. wie Erfolg versprechend diese Verhandlungen sein werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab (Prominenz der Autorin, Aufwand zur Produktion des Buches, Verhandlungsgeschick der Autorin). Dazu kann daher keine generelle Aussage getroffen werden.
Vielmehr geht es darum, die denkbaren Vorgehensweisen zu skizzieren, mit denen eine Autorin dem Verlag gegenüber treten kann. Sie kann zum einen Passagen aus der Textvorlage des Verlags streichen, die ihrer Absicht im Weg stehen, ihr Werk möglichst bald nach Verlagsveröffentlichung open access zu stellen. Zum anderen kann sie dem Vertrag einen Passus anhängen, der ihr dies ermöglicht, einen so genannten Vertragszusatz.
Die Plattform Open-Access.net beschreibt den Vorgang so:
Autorinnen und Autoren verändern Verlagsverträge, die ihre Rechte auf eine Hinterlegung ihrer Publikationen auf einem Dokumentenserver einschränken, indem sie Ausdrücke wie exklusive Abgabe aller Rechte ebenso wie weitere einschränkende Formulierungen deutlich durchstreichen. Ein Begleitbrief sollte auf die Änderungen aufmerksam machen.*
Hier ist jedoch zu beachten, dass Verträge sich nicht nur von Verlag zu Verlag und Publikationsform zu Publikationsform unterscheiden, sondern mitunter auch von Autorin zu Autorin. Kleinste Veränderungen können große Wirkung haben – oder eben auch nicht haben. Das bedeutet nicht, dass Autorinnen davor zurück scheuen sollten, selbst Änderungen vorzunehmen, doch es ist wünschenswert, dass – wenn möglich – auch eine im Urheberrecht versierte Juristin einen Blick auf die Veränderungen bzw. das Ergebnis wirft. Das kann die Hausjuristin der Universität oder des Forschungszentrums sein (wenn vorhanden und verfügbar), aber auch eine externe Juristin, was jedoch üblicherweise mit Kosten verbunden ist.
Eine Alternative kann ein so genannter Vertragszusatz sein. Durch ihn werden, wenn er juristisch solide formuliert ist, Nachfragen bei Expertinnen überflüssig. Das reduziert Komplexität und Kosten. Open-Access.net beschreibt es wie folgt:
Alternativ zu Streichungen fügen Autorinnen und Autoren dem Verlagsvertrag einen Zusatz bei, um sich so das einfache Nutzungsrecht für die Onlinenutzung auf einem Non-Profit-Dokumentenserver vorzubehalten. Dieser Zusatz muss vom Verlag gegengezeichnet werden, um Rechtsgültigkeit zu erlangen.
Der bekannteste und wohl auch anerkannteste Vertragszusatz ist das SPARC Author’s Addendum. Es wurde durch die Scholarly Publishing and Academic Resources Coalition (SPARC) entwickelt, einem Zusammenschluss von Bibliotheken in den USA mit dem Ziel, die Entwicklung neuer Kommunikationsmodelle anzuregen, welche die Verbreitung von wissenschaftlicher Literatur steigern und den finanziellen Druck auf Bibliotheken reduzieren. Das Addendum besteht aus zwei Teilen: dem eigentlichen Vertragsanhang und einer Benutzungsanweisung. Mittels der Copyright Addendum Engine von Science Commons und SPARC können Autorinnen und Autoren je nach Wunsch ein Addendum in den Varianten Access-Reuse, Delayed Access und Immediate Access automatisch erstellen. Access-Reuse bedeutet, die Autorin/der Autor behält ausreichende Rechte, um den Artikel neben der Veröffentlichung in einem Verlag unter eine nichtkommerzielle Creative-Commons- oder eine vergleichbare Lizenz zu stellen. Bei dem Delayed-Access-Modell kann die Autorin/der Autor die Autorenversion sofort online bereit stellen, die Verlagsversion jedoch erst nach Ablauf von sechs Monaten. Immediate Access erlaubt dagegen, sofort bei Erscheinen sowohl die Verlagsversion als auch die Autorenversion online bereit zu stellen.*
Neben dem SPARC Autor’s Addendum (SAA) nennt Open-Access.net eigene Beispiele für Vertragszusätze:
Der Verlag stimmt zu, dass der Autor das nichtexklusive Recht behält, eine digitale Kopie des Dokumentes vor/während/nach der Publikation durch den Verlag zeitlich unbeschränkt auf einen öffentlich zugänglichen akademischen Non-Profit-Server zu legen. Der Autor verpflichtet sich, das Originaldokument auf dem akademischen Non-Profit-Server zu zitieren.
oder
Für eine Online-Veröffentlichung des Werkes wird dem Verlag ein einfaches Nutzungsrecht ohne Benutzungspflicht eingeräumt. Dem Autor steht es frei, das Werk mit dem Zeitpunkt des Erscheinens als Buchversion parallel kostenlos als PDF-Datei im Internet über seine Homepage, einen institutionellen Server oder ein geeignetes fachliches Repositorium öffentlich zugänglich zu machen.*
Auch eine englische Version wird angeboten, für den – sicher nicht seltenen – Fall, dass ein Vertrag mit einem nicht-deutschsprachigen Verlag getroffen werden soll:
I hereby declare that I do not wish to assign the exclusive copyright to (Name des Verlages) but reserve the right to publish the article in full on an open access platform.*
Wie bereits oben angesprochen, sollte eine solche Vereinbarung immer vom Verlag / Vertragspartner gegengezeichnet sein, da es sonst im Fall einer Auseinandersetzung strittig sein kann, ob der Vertragszusatz Geltung erlangt hat. Denn rechtlich gesehen muss der Zusatz wohl als ein (Gegen-)Angebot des Autors an den Verlag gesehen werden, das der Verlag erst wieder annehmen muss, damit sich die Autorin auf die Gültigkeit verlassen kann. Wahrscheinlich kommt die Annahme auch dadurch zustande, dass der Verlag den Text veröffentlicht, nachdem die Autorin ihm das SAA zugeschickt hat. Dafür muss aber sehr klar aus dem Schreiben der Autorin an den Verlag hervor gehen, dass das SAA Bestandteil des Vertrags werden soll. Das wird in der Regel dadurch erreicht, dass direkt bei der Unterschrift und zusätzlich durch ein Begleitschreiben darauf hingewiesen wird, dass das SAA Geltung erlangen soll.
Wie Erfolg versprechend es ist, dass der Zusatz akzeptiert wird, beschreibt Mantz wie folgt:
Das SAA ist ein vorformulierter Vertragsanhang, enthält also Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Urheber dem Verlag stellt. Lässt sich der Verlag auf diese Abänderungen des Verlagsvertrags nicht ein, so bleibt dem Urheber nur, auf seine entsprechenden Forderungen zu verzichten oder vom Vertragsschluss ganz abzusehen. Die Einbeziehung der SAA beruht also auch maßgeblich auf dem Verhandlungsgeschick des Urhebers. (Reto Mantz: Open Access-Lizenzen und Rechtsübertragung bei Open Access-Werken, in: Gerald Spindler (Hg.): Rechtliche Rahmenbedingungen von Open Access-Publikationen, Göttinger Schriften zur Internetforschung, Band 2, Göttingen 2006, S. 98)
Mantz weist jedoch ebenfalls darauf hin, dass es seiner Einschätzung nach ein schwer wiegendes Problem mit dem SAA selbst gibt. Aus Gründen, die hier nicht näher erläutert werden sollen, sieht Mantz einen Konflikt zwischen den Bestimmungen des deutschen Urheberrechts und den Freiheiten, die der Autorin durch das SAA zukommen sollen – nämlich die Möglichkeit zu haben, das Werk auch online open access zugänglich zu machen:
Wird das SPARC Author’s Addendum direkt oder in einer wörtlichen Übersetzung verwendet, so resultiert dies in einem Dissens, eine Einigung zwischen Verlag und Urheber kommt nicht zustande. Der Vertrag wird demzufolge nicht geschlossen. (a.a.O., S. 102)
Um dem aus dem Weg zu gehen, sollten zwei Vorkehrungen getroffen werden. Zum einen muss das SAA bei Verlagen, bei denen die Vertragssprache nicht Englisch ist, in der jeweils gängigen Sprache vorliegen.
Zum anderen:
Es empfiehlt sich demnach, das SAA vor Absendung so abzuändern, dass eine rechtlich wirksame Einschränkung der zu übertragenden Nutzungsrechte erfolgen kann. Als dem Urheber zu erhaltende Nutzungsarten könnten die digitalen bzw. elektronischen Verbreitungsmethoden gewählt werden. Das SAA sollte für diesen Fall so abgeändert werden, dass die Rechte nicht für „jedes Medium“, sondern für die Verwendung auf „elektronischem Wege“ vorbehalten werden. Allerdings ist in diesem Fall der Einsatz der Creative-Commons-Lizenz nicht mehr möglich, da diese eine Beschränkung auf den elektronischen Vertrieb nicht vorsieht. Die Digital-Peer-Publishing-Lizenz würde dieser Anforderung gerecht. (a.a.O., S. 101)
Für Verträge mit deutschen Verlagen schlägt er daher folgende Formulierung vor:
Der Urheber erteilt dem Verlag für die elektronische Publikation nur ein einfaches Nutzungsrecht. Er behält sich vor, das Werk unter eine Open Access-Lizenz, z. B. die „Digital Peer Publishing License“ zu stellen, die die elektronische Verbreitung gestattet. (a.a.O., S. 103)
Seine Schlussfolgerung:
Mit der Annahme des Vertrages inklusive dieser Klausel durch den Verlag ist ein Vertrag geschlossen, der dem Urheber die Verfügungsgewalt über die elektronische Publikation erhält. (a.a.O., S. 103)“
Aus:
Spielkamp , Matthias: Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler: Geltende Rechtslage und Handlungsempfehlungen / Matthias Spielkamp. iRights.Lab Policy Paper Series Nr. 1
http://irights-lab.de/assets/Uploads/Documents/Publications/zweitveroeffentlichungsrecht-20150425.pdf
CC-BY-ND
*) http://open-access.net/informationen-zu-open-access/rechtsfragen/verlagsvertraege/ (The link has been updated.)
Seit dem 1. Januar 2014 erlaubt das Urheberrechtsgesetz unter bestimmten Umständen die Zweitveröffentlichung öffentlich geförderter Forschungsergebnisse. § 38 Abs. 4 UrhG lautet:
Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Was das in der Praxis bedeutet, soll hier einmal aufgeschlüsselt werden:
Autoren, deren Forschungstätigkeit zu mehr als 50% mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde.
Es dürfen wissenschaftliche Arbeiten aus Zeitschriften zweitveröffentlicht werden, die mindestens zweimal jährlich erscheinen. Anderslautende Vereinbarungen im Autorenvertrag sind unwirksam.
Veröffentlicht werden darf die akzeptierte Manuskriptversion ("Postprint"), d. h. die Endfassung nach dem Begutachtungsprozess, nicht aber die Verlagsversion. Die Manuskriptversion unterscheidet sich von der Originalversion nur durch den Verzicht auf das Verlagslayout und das Verlagslogo, inhaltlich (Text und Abbildungen) sind sie aber gleich. Die Quelle der Erstveröffentlichung muss angegeben werden. Die Zweitveröffentlichung darf nicht unter eine CC-Lizenz gestellt werden.
Die Zweitveröffentlichung darf auf einem nicht-kommerziellen Repositorium (es sollte in Deutschland betrieben werden) oder einer privaten Website erfolgen. Die Arbeit darf jedoch nicht in gedruckter Form zweitveröffentlicht werden, denn erlaubt ist nur die öffentliche Zugänglichmachung (elektronische Publikation), nicht aber die Vervielfältigung (Druck). Ausdrucke für den privaten und den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch sind zulässig.
Die Zweitveröffentlichung darf frühestens 12 Monate nach Erstveröffentlichung erfolgen. Das Einbringen in ein Repositorium mit Angabe eines Embargos - sodass die Metadaten sichtbar, der Volltext aber erst nach diesem Embargo zugänglich ist - ist im Publikationsserver der Universität Regensburg leicht möglich und kann sofort erfolgen. Dies wird empfohlen.
Weitere Informationen zum Urheber- bzw. Zweitveröffentlichungsrecht:
Das Zweitveröffentlichungsrecht muss nur dann herangezogen werden, wenn nicht auf andere Weise bessere Bedingungen (z. B. Nutzung der Verlagsversion oder kürzere/keine Embargofristen) für die Zweitveröffentlichung entstanden sind, beispielsweise über §38 Absatz 1-3 UrhG, über individuelle Regelungen im Autorenvertrag oder über die Standardbedingungen der Verlage (siehe "Open Policy Finder (vormals SherpaRomeo)").
Publikationsserver
Publizieren: oa@ur.de
0941 943 -4239 oder -69394
Dissertationen: dissertationen@ur.de
0941 943 -3904
Forschungsdaten: datahub@ur.de
0941 943 -5707