Abstract
Nach § 15b EStG dürfen Verluste aus allen Fonds-Gestaltungen nur noch mit späteren, positiven Einkünften "aus derselben Einkunftsquelle", also aus demselben Fonds verrechnet werden. Die Verfasser kritisieren die rückwirkende Anwendung, diskutieren erste Zweifelsfragen und weisen auf die gefährlichen Auswirkungen auf Bauträger-Angebote und Denkmalschutz-Investitionen hin.
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