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Der Wechsel des Konzessionärs bei Wegenutzungsverträgen nach Par. 46 Abs. 2 EnWG – wem gehört fortan die Infrastruktur?

Kühling, Jürgen ; Hermeier, Guido


Zusammenfassung

Der Betrieb eines lokalen Energieverteilnetzes setzt voraus, dass der Betreiber die öffentlichen Wege und Plätze für den Betrieb und den Ausbau einer der allgemeinen Energieversorgung dienenden Versorgungsinfrastruktur nutzen darf. Dieses Recht räumt ihm die Gemeinde im Rahmen eines Konzessionsvertrags ein. Das EnWG beschränkt die Laufzeit solcher Konzessionsverträge jedoch auf maximal 20 Jahre. ...

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