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Bundesweiter Vergleich zu heilkundlichen Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Dittmar, Michael S.
, Kraus, Marina und Graf, Bernhard M.
(2025)
Bundesweiter Vergleich zu heilkundlichen Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter.
Die Anaesthesiologie.
Veröffentlichungsdatum dieses Volltextes: 27 Feb 2025 05:32
Artikel
DOI zum Zitieren dieses Dokuments: 10.5283/epub.75083
Zusammenfassung
Hintergrund Die heilkundliche Tätigkeit durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter ohne notärztliche Anwesenheit basiert v. a. 1.) auf einer Delegation durch z. B. die Ärztliche Leitung Rettungsdienst oder 2.) auf eigenverantwortlicher Heilkundeausübung nach § 2a Notfallsanitätergesetz. Beide Möglichkeiten unterscheiden sich u. a. hinsichtlich der Verantwortung für die Indikationsstellung. ...
Hintergrund
Die heilkundliche Tätigkeit durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter ohne notärztliche Anwesenheit basiert v. a. 1.) auf einer Delegation durch z. B. die Ärztliche Leitung Rettungsdienst oder 2.) auf eigenverantwortlicher Heilkundeausübung nach § 2a Notfallsanitätergesetz. Beide Möglichkeiten unterscheiden sich u. a. hinsichtlich der Verantwortung für die Indikationsstellung. Diese Arbeit gibt erstmals einen bundesweiten Überblick, wer welche Verantwortung im Rahmen der Behandlungsvorgaben für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter trägt.
Material und Methoden
Die Behandlungsalgorithmen zu 5 Krankheitsbildern wurden für alle Bundesländer hinsichtlich ihrer geografischen Gültigkeit, der Deklaration sowie des objektiven Charakters als Delegation der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlicher Ärztinnen oder Ärzte (ÄLRD-Delegation) oder Heilkundeausübung (§ 2a NotSanG) und der Erstreckung auf Betäubungsmittel ausgewertet. Die Datenerhebung fand im Zeitraum von Dezember 2020 bis Juni 2022 statt.
Ergebnisse
Es wurden 112 Algorithmen mit 403 Einzelmaßnahmen analysiert. Für 11 Bundesländer wurden landesweit gültige, in 5 Ländern regional abweichende Behandlungsvorgaben gefunden. Der ÄLRD-Delegations- oder § 2a NotSanG-Status war in lediglich 40 % der einzelnen Maßnahmen explizit deklariert. Diese Deklaration zeigte in 93 % eine Übereinstimmung mit dem objektiven Charakter der Maßnahme. Eine eigenständige oder eigenverantwortliche Betäubungsmittelgabe durch NotSan ist in 6 Ländern vorgesehen.
Diskussion
In der Mehrheit der für NotSan vorgesehenen Maßnahmen ist nicht ersichtlich, ob diese in ÄLRD-Delegation oder nach § 2a NotSanG angewendet werden sollen. Eine entsprechende Deklaration durch die Ersteller könnte hier für mehr Klarheit bezüglich der Verantwortlichkeiten sorgen. Sowohl eine ÄLRD-Delegation als auch eine Betäubungsmittelgabe ohne Arztanwesenheit ist nicht in allen Bundesländern etabliert. Aufgrund der sich stetig weiterentwickelnden Rechtslage stellen sich die untersuchten Endpunkte in einzelnen Regionen mittlerweile anders dar.
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Beteiligte Einrichtungen
Details
| Dokumentenart | Artikel | ||||
| Titel eines Journals oder einer Zeitschrift | Die Anaesthesiologie | ||||
| Verlag: | Springer | ||||
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| Datum | 24 Februar 2025 | ||||
| Institutionen | Medizin > Lehrstuhl für Anästhesiologie | ||||
| Identifikationsnummer |
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| Stichwörter / Keywords | Rettungsdienst · Delegation · SOP · Opioidanalgetika · Regionale Unterschiede | ||||
| Dewey-Dezimal-Klassifikation | 600 Technik, Medizin, angewandte Wissenschaften > 610 Medizin | ||||
| Status | Veröffentlicht | ||||
| Begutachtet | Ja, diese Version wurde begutachtet | ||||
| An der Universität Regensburg entstanden | Ja | ||||
| URN der UB Regensburg | urn:nbn:de:bvb:355-epub-750836 | ||||
| Dokumenten-ID | 75083 |
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