Zusammenfassung
Drittgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern sind im Grundsatz anzuerkennen, denn die juristische Person ist auch gegenüber ihren Mitgliedern verselbstständigt. Dennoch besteht insbesondere bei personalistisch geprägten GmbH die Gefahr, dass durch solche Geschäfte die Kapitalbindung außer Kraft gesetzt wird. Der BGH hatte jüngst Gelegenheit, in zwei Entscheidungen die Vereinbarkeit ...
Zusammenfassung
Drittgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern sind im Grundsatz anzuerkennen, denn die juristische Person ist auch gegenüber ihren Mitgliedern verselbstständigt. Dennoch besteht insbesondere bei personalistisch geprägten GmbH die Gefahr, dass durch solche Geschäfte die Kapitalbindung außer Kraft gesetzt wird. Der BGH hatte jüngst Gelegenheit, in zwei Entscheidungen die Vereinbarkeit von Darlehen der GmbH an ihre Gesellschafter mit den Regeln der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung zu überprüfen. In der Entscheidung vom 2. 12. 20021 heißt es, dass eine für die Erfüllung der Einlageschuld erforderliche Leistung zur freien Verfügung der Geschäftsführung nicht vorliege, wenn der eingezahlte Einlagebetrag absprachegemäß umgehend als Darlehen an den Inferenten zurückfließt. In der Entscheidung vom 24. 11. 20032 urteilt derselbe Senat, dass Kreditgewährungen an Gesellschafter zu Lasten des gebundenen Vermögens der GmbH auch dann grundsätzlich als verbotene Auszahlungen von Gesellschaftsvermögen i. S. von § 30 Abs. 1 GmbHG zu bewerten seien, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter im Einzelfall vollwertig ist.