Zusammenfassung
Mit einer für das Jahr 2000 geschätzten Inzidenz von 945.000 Neuerkrankungen und 492.000 Todesfällen rangiert das kolorektale Karzinom (KRK) nach dem Bronchial- und Mammakarzinom an 3. Stelle der weltweiten Krebsstatistik. In Deutschland erkranken jährlich ca. 50.000 Personen. Das durchschnittliche Erkrankungsalter liegt bei den sporadischen KRK (ca. 50–60% aller KRK) mit unauffälliger ...
Zusammenfassung
Mit einer für das Jahr 2000 geschätzten Inzidenz von 945.000 Neuerkrankungen und 492.000 Todesfällen rangiert das kolorektale Karzinom (KRK) nach dem Bronchial- und Mammakarzinom an 3. Stelle der weltweiten Krebsstatistik. In Deutschland erkranken jährlich ca. 50.000 Personen. Das durchschnittliche Erkrankungsalter liegt bei den sporadischen KRK (ca. 50–60% aller KRK) mit unauffälliger Familienanamnese bei ca. 65 Jahren, bei den autosomal-dominant monogenetisch bedingten hereditären Krebsprädispositionssyndromen (<10% aller KRK) in der Regel vor dem 45. Lebensjahr. Dabei sind ca. 3% der erblichen KRK dem hereditären nichtpolypösen kolorektalen Karzinom (HNPCC) mit einer Penetranz von 80–85% zuzuordnen, weitere ca. 1% der klassischen oder attenuierten Form der familiären adenomatösen Polyposis (FAP) mit einer 100%igen Penetranz. Daneben gibt es noch weitere, seltene autosomaldominante Krebssyndrome wie familiäre juvenile Polypose und Peutz- Jeghers-Syndrom (<1% der KRK) sowie hereditär polygen verursachte KRK (ca. 30–40%).
Da die den jeweiligen familiären Krebsprädispositionserkrankungen zugrunde liegenden molekulargenetischen Defekte weitgehend bekannt sind, kann heute bereits vor Ausprägung des nur bei der klassischen FAP charakteristischen Phänotyps bei auffälliger Familienanamnese oder frühem Erkrankungsalter der Verdacht auf eine hereditäre Tumordisposition durch den molekularen Nachweis der auslösenden Keimbahnmutation gesichert werden. Diese prädiktive Diagnostik ermöglicht zwar zum einen eine neue Dimension der Krebsprävention und Früherkennung, wirft jedochneben möglichen psychosozialen Problemen und Gefahr der Diskriminierung auch zahlreiche ethische und nicht zuletzt versicherungsrechtliche Fragen auf. Diese sind in ihrer Konsequenz nicht unumstritten.