Abstract
Die gemeinschaftsrechtliche und die mitgliedstaatlichen Energierechtsordnungen haben ein überzeugendes Modell, das den Wettbewerbsgedanken mit den Daseinsvorsorgezielen vereinbart, noch nicht gefunden. Die anstehenden energierechtlichen Reformprozesse bieten hier Gelegenheit zu einer Neujustierung. So hat die EG-Kommission als weiteren Schritt auf dem Weg zur Liberalisierung der Energiewirtschaft ...
Abstract
Die gemeinschaftsrechtliche und die mitgliedstaatlichen Energierechtsordnungen haben ein überzeugendes Modell, das den Wettbewerbsgedanken mit den Daseinsvorsorgezielen vereinbart, noch nicht gefunden. Die anstehenden energierechtlichen Reformprozesse bieten hier Gelegenheit zu einer Neujustierung. So hat die EG-Kommission als weiteren Schritt auf dem Weg zur Liberalisierung der Energiewirtschaft und zur Vollendung des Energiebinnenmarktes am 7. Juni 2002 einen geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Elektrizitäts- und der Erdgasbinnenmarktrichtlinie vorgelegt. Dieser – durch den gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 3. Februar 2003 modifizierte – Vorschlag sieht nicht nur eine weitere Marktöffnung vor, sondern verleiht auch denjenigen Bestimmungen beider Richtlinien, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen betreffen, ein stärkeres Gewicht. Vor diesem Hintergrund legt der Aufsatz das EG-primärrechtliche, dem Wettbewerbsprimat unterliegende Konzept gemeinwohlverpflichteter Dienstleistungserbringung dar. Ausgehend vom „Musterbeispiel“ des deutschen Telekommunikationsrechts für eine Daseinsvorsorge durch Wettbewerb werden die gegenwärtigen und künftigen EG-sekundärrechtlichen Vorgaben für eine Versorgungssicherheit im Energiesektor dargestellt, um schließlich die in den deutschen und französischen Umsetzungsakten verwendeten Instrumente zur Sicherung einer flächendeckenden, allgemeinen und ausreichenden Versorgung mit Energie zu analysieren und Defizite im Vergleich zum telekommunikationsrechtlichen Vorbild aufzuzeigen.