Zusammenfassung
Der Beitrag erwidert auf die von Sanden, NuR 2015, 606 ff. geäußerte Ansicht, eine Behörde müsse einen Dritten, auf dessen Grundstück der öffentlich-rechtlich Verantwortliche Handlungen vornehmen soll, mit privatrechtsgestaltender Wirkung zur Duldung verpflichten. Es wird aufgezeigt, dass der Dritte den in Anspruch Genommenen von vorneherein nicht rechtlich an der öffentlich-rechtlich ...
Zusammenfassung
Der Beitrag erwidert auf die von Sanden, NuR 2015, 606 ff. geäußerte Ansicht, eine Behörde müsse einen Dritten, auf dessen Grundstück der öffentlich-rechtlich Verantwortliche Handlungen vornehmen soll, mit privatrechtsgestaltender Wirkung zur Duldung verpflichten. Es wird aufgezeigt, dass der Dritte den in Anspruch Genommenen von vorneherein nicht rechtlich an der öffentlich-rechtlich geschuldeten Handlung hindern kann, da etwaige privatrechtliche Unterlassungsansprüche nicht bestehen. Die privatrechtsgestaltende Duldungsverfügung ist daher überflüssig.