Zusammenfassung
Nach Auffassung der Bundesregierung reichen die (erst) seit 1.1.2013 geltenden Neuregelungen im Investmentgesetz (InvG) für Offene Immobilienfonds nicht aus, um eine erneute Krise bei diesen Fonds zu verhindern. Der Regierungsentwurf für ein Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB-E)1) sah daher vor, die Möglichkeiten zur Fristentransformation des Offenen Immobilienfonds noch weitreichender ...
Zusammenfassung
Nach Auffassung der Bundesregierung reichen die (erst) seit 1.1.2013 geltenden Neuregelungen im Investmentgesetz (InvG) für Offene Immobilienfonds nicht aus, um eine erneute Krise bei diesen Fonds zu verhindern. Der Regierungsentwurf für ein Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB-E)1) sah daher vor, die Möglichkeiten zur Fristentransformation des Offenen Immobilienfonds noch weitreichender einzuschränken.2) Das vom Bundestag am 16. 5. 2013 beschlossene KAGB hat dies in nur leicht abgeschwächter Form umgesetzt.3) Grundsätzlich wird angestrebt, dass Offene Immobilienfonds künftig im gesetzlich vorgesehenen Rahmen dauerhaft liquide bleiben und folglich nicht mehr die Rücknahme von Anteilen aussetzen müssen. Dabei wird der grundlegende Unterschied
zwischen hinzunehmenden produktspezifischen und zu vermeidenden systemischen Risiken verkannt. Der folgende Beitrag soll aufzeigen, wie die produktspezifischen Risiken eines Offenen Immobilienfonds adressiert werden sollten, um die systemischen Risiken des Produkts zu begrenzen. Auf dieser Basis wird ein neuer Regelungsansatz für Offene
Immobilienfonds entwickelt. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf einer sinnvollen Regulierung von Krisenfällen.