Abstract
Erhält ein Käufer zuwenig Wechselgeld, so trifft ihn bei späteren Reklamationen die Beweislast. Ein Schild des Verkäufers, das die nachträgliche Geltendmachung des Anspruchs ausschließt, kann wohl nur als Hinweis auf diese Rechtslage verstanden werden, denn andernfalls wäre es AGB-rechtlich unwirksam. Kommt es zum Prozess, so hat der Verkäufer das Vorbringen des Käufers substantiiert zu ...
Abstract
Erhält ein Käufer zuwenig Wechselgeld, so trifft ihn bei späteren Reklamationen die Beweislast. Ein Schild des Verkäufers, das die nachträgliche Geltendmachung des Anspruchs ausschließt, kann wohl nur als Hinweis auf diese Rechtslage verstanden werden, denn andernfalls wäre es AGB-rechtlich unwirksam. Kommt es zum Prozess, so hat der Verkäufer das Vorbringen des Käufers substantiiert zu bestreiten, was bedeutet, dass er den Ist- und den Soll-Kassenbestand des betreffenden Tages nennen muss, sofern er diesen ermittelt oder trotz Aufforderung des Käufers nicht ermittelt hat.