Zusammenfassung
Bedenken hinsichtlich etwaiger Verstöße gegen das EG-Beihilfenrecht belasten in zunehmendem Maße Infrastrukturprojekte, die im Gemeinwohlinteresse von der öffentlichen Hand gefördert werden. Unsicherheiten und die häufig erst zu spät erkannte Notwendigkeit einer Notifizierung bergen erhebliche Verzögerungsrisiken in sich. Die Durchführung eines wettbewerbsoffenen, transparenten und ...
Zusammenfassung
Bedenken hinsichtlich etwaiger Verstöße gegen das EG-Beihilfenrecht belasten in zunehmendem Maße Infrastrukturprojekte, die im Gemeinwohlinteresse von der öffentlichen Hand gefördert werden. Unsicherheiten und die häufig erst zu spät erkannte Notwendigkeit einer Notifizierung bergen erhebliche Verzögerungsrisiken in sich. Die Durchführung eines wettbewerbsoffenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens zeichnet sich hier für den Investor immer deutlicher als Königsweg ab, der für eine EG-beihilfenrechtliche Kompatibilität der Infrastrukturförderung sorgen und die Notifizierungsbedürftigkeit entfallen lassen kann. Darauf deuten zumindest die neuere Kommissionspraxis und die jüngsten beihilfenrechtlichen Dogmatikentwürfe der Luxemburger Gerichtsbarkeit auch außerhalb von Infrastrukturfällen hin — allen voran die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache GEMO SA. Der Beitrag legt die Herkunft des Ausschreibungskonzepts in der Kommissionspraxis dar, analysiert die verschiedenen Positionen zur Bedeutung des Ausschreibungsverfahrens im Kontext der Beauftragung mit gemeinwirtschaftlichen Pflichten und entwirft einen differenzierten Ansatz zur Wirkungsweise und zu den Grundbedingungen eines derartigen Verfahrens. Dabei gilt das besondere Augenmerk Fällen der Infrastrukturförderung.