Zusammenfassung
Seit 1998 besteht mit der Ermächtigungsverordnung Nr. 994/98/EG1für die Kommission die Möglichkeit, in der Verordnung selbst näher definierte Beihilfenkategorien durch Gruppenfreistellungsverordnungen von der Anmeldungspflicht nach Art. 88 Abs. 3 EGV auszunehmen. Den Gruppenfreistellungsverordnungen kommt als Verordnungen i. S. des Art. 249 Abs. 2 EGV automatisch Rechtsquellencharakter und ...
Zusammenfassung
Seit 1998 besteht mit der Ermächtigungsverordnung Nr. 994/98/EG1für die Kommission die Möglichkeit, in der Verordnung selbst näher definierte Beihilfenkategorien durch Gruppenfreistellungsverordnungen von der Anmeldungspflicht nach Art. 88 Abs. 3 EGV auszunehmen. Den Gruppenfreistellungsverordnungen kommt als Verordnungen i. S. des Art. 249 Abs. 2 EGV automatisch Rechtsquellencharakter und Bindungswirkung zu. Das ex-ante-Notifizierungsverfahren des Art. 88 Abs. 3 EGV wird durch eine ex-post-Überwachung ersetzt. Dies ist ein bedeutender Schritt in der Fortentwicklung des EG-Beihilfenrechts. Eine der ersten Freistellungsverordnungen soll die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) betreffen. Der bisherige KMU-Gemeinschaftsrahmen wird damit weitgehend abgelöst. Der Beitrag verfolgt ein doppeltes Ziel: Zuvörderst wird unter besonderer Berücksichtigung der KMU-Freistellungsverordnung dargestellt, in welchem Umfang KMU in den Genuss staatlicher Beihilfen gelangen können. Dabei werden für eine Vielzahl schon begrifflicher Schwierigkeiten bei der KMU-Definition Lösungsvorschläge entwickelt. Eine Klärung dieser Probleme ist von großer Bedeutung, da angesichts der Rückführung der Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenzen für Regionalbeihilfen, die seit dem 1. 1. 2000 in Kraft getreten ist2, die Relevanz der KMU-Fördermaßnahmen noch zunehmen wird. Daneben wird exemplarisch anhand der geplanten KMU-Freistellungsverordnung das neue Freistellungsrecht in knapper Form skizziert.