Zusammenfassung
Der Betrieb eines lokalen Energieverteilnetzes setzt voraus, dass der Betreiber die öffentlichen Wege und Plätze für den Betrieb und den Ausbau einer der allgemeinen Energieversorgung dienenden Versorgungsinfrastruktur nutzen darf. Dieses Recht räumt ihm die Gemeinde im Rahmen eines Konzessionsvertrags ein. Das EnWG beschränkt die Laufzeit solcher Konzessionsverträge jedoch auf maximal 20 Jahre. ...
Zusammenfassung
Der Betrieb eines lokalen Energieverteilnetzes setzt voraus, dass der Betreiber die öffentlichen Wege und Plätze für den Betrieb und den Ausbau einer der allgemeinen Energieversorgung dienenden Versorgungsinfrastruktur nutzen darf. Dieses Recht räumt ihm die Gemeinde im Rahmen eines Konzessionsvertrags ein. Das EnWG beschränkt die Laufzeit solcher Konzessionsverträge jedoch auf maximal 20 Jahre. Laufen diese Konzessionsverträge aus, steht die Gemeinde somit vor der Entscheidung, ob sie den Vertrag mit dem bisherigen Konzessionär verlängert oder aber den Konzessionär wechselt. Wechselt der Konzessionär, stellt sich die Folgefrage, was mit dem bestehenden Netz passiert. Par. 46 Abs. 2 S. 2 EnWG verpflichtet den bisherigen Konzessionsnehmer, „seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen“. Welche rechtliche Verpflichtung sich konkret hinter dem Begriff „überlassen“ verbirgt, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Hier stellt sich die Frage: Geht das diesbezügliche Eigentum gegen entsprechende Vergütung auf den Neukonzessionär über oder verfügt der Neukonzessionär insoweit lediglich über einen Anspruch, die vorhandene Infrastruktur benutzen zu dürfen? Der nachfolgende Beitrag argumentiert, dass Par. 46 Abs. 2 S. 2 EnWG sinnvoller Weise nur als Eigentumsüberlassungsanspruch verstanden werden kann.