Zusammenfassung
Nach bisheriger, vielfach kritisierter und zuletzt auch vom BVerwG in Frage gestellter Rechtsprechung ist der Rechtsschutz des in einem Beförderungsbewerbungsverfahren unterlegenen Beamten beschränkt. Eine Anfechtung der Ernennung des Konkurrenten ist selbst dann nicht möglich, wenn sich das der Ernennung vorgeschaltete Auswahlverfahren bzw. die Auswahlentscheidung als rechtswidrig erweisen. Dies ...
Zusammenfassung
Nach bisheriger, vielfach kritisierter und zuletzt auch vom BVerwG in Frage gestellter Rechtsprechung ist der Rechtsschutz des in einem Beförderungsbewerbungsverfahren unterlegenen Beamten beschränkt. Eine Anfechtung der Ernennung des Konkurrenten ist selbst dann nicht möglich, wenn sich das der Ernennung vorgeschaltete Auswahlverfahren bzw. die Auswahlentscheidung als rechtswidrig erweisen. Dies folgt aus dem von der Rechtsprechung postulierten Grundsatz der Ämterstabilität. Danach sind Ernennungen rechtsbeständig und der Anfechtung Dritter entzogen. Eine „Konkurrentenklage“ nach der Ernennung des vorgezogenen Bewerbers ist daher bereits unzulässig. Stattdessen wird der in einem Bewerbungsverfahren unterlegene Beamte zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auf die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen. Angesichts der damit einhergehenden Verkürzung des durch Art. 19 IV GG gewährten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (im Hauptsacheverfahren) ist es umso wichtiger, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht zu hoch anzusetzen. Genau dies hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 24. 9. 2002 vorgegeben und auf diese Weise für Rechtssicherheit in einer bei der Fachgerichtsbarkeit umstrittenen Frage gesorgt. Das Urteil befindet sich auf einer Linie mit anderen Entscheidungen des BVerfG zum effektiven einstweiligen Rechtsschutz. Der Beitrag zieht die Konsequenzen aus dem Urteil und untersucht, ob sich der für die statusamtliche Beförderungskonkurrenz entwickelte Maßstab auch auf die Beförderungsdienstposten-Konkurrenz übertragen lässt.