Zusammenfassung
Diskriminierungsfreiheit, Transparenz und (Wettbewerbs-) Offenheit sind in zunehmendem Maße die Zauberwörter des EG-Beihilfenrechts, deren strikte Einhaltung bei der Ausschreibung von Austauschgeschäften gegen Beihilfenrechtsverstöße zu immunisieren vermag. Das folgt insbesondere aus der neueren Kommissionspraxis. Was diese schillernden Begriffe im grauen Alltag des Vergaberechts zu bedeuten ...
Zusammenfassung
Diskriminierungsfreiheit, Transparenz und (Wettbewerbs-) Offenheit sind in zunehmendem Maße die Zauberwörter des EG-Beihilfenrechts, deren strikte Einhaltung bei der Ausschreibung von Austauschgeschäften gegen Beihilfenrechtsverstöße zu immunisieren vermag. Das folgt insbesondere aus der neueren Kommissionspraxis. Was diese schillernden Begriffe im grauen Alltag des Vergaberechts zu bedeuten haben, lässt die Kommission allerdings weitgehend im Dunkeln. So fragt sich beispielsweise, ob das Verhandlungsverfahren als „allgemeines bzw. offenes Verfahren“ im Sinne des EG-Beihilfenrechts zu qualifizieren ist. Ausgehend von einer prinzipiellen Zustimmung gegenüber dem „vergaberechtlichen Ansatz“ der Kommission legt der Beitrag dar, welche Anforderungen dieser im Einzelnen an die Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens mit sich bringt. Dabei wird der Blick insbesondere auf die Fälle der Infrastrukturförderung gerichtet. Orientierungspunkt ist insoweit die umfangreiche Kommissionspraxis zu Ausschreibungsverfahren im Bereich anderer Austauschgeschäfte.