Zusammenfassung
Am 1. 4. 2005 ist das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit in Kraft getreten. Es sieht einen umfangreichen Zugriff verschiedener Behörden auf die so genannten Kontenstammdaten vor. Die Ausgestaltung dieser dem Grunde nach sinnvollen Zugriffsmöglichkeiten begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. So fehlt es vor allem an einer klaren Eingrenzung der zum Zugriff berechtigten ...
Zusammenfassung
Am 1. 4. 2005 ist das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit in Kraft getreten. Es sieht einen umfangreichen Zugriff verschiedener Behörden auf die so genannten Kontenstammdaten vor. Die Ausgestaltung dieser dem Grunde nach sinnvollen Zugriffsmöglichkeiten begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. So fehlt es vor allem an einer klaren Eingrenzung der zum Zugriff berechtigten Behörden. Versuche, die verfassungsrechtlichen Probleme im Wege eines Anwendungserlasses in den Griff zu bekommen, sind nur zum Teil ausreichend und im Übrigen grundsätzlich unbefriedigend. Der Beitrag zeigt den notwendigen legislativen Änderungsbedarf auf und berücksichtigt dabei die Konsequenzen aus der Entscheidung des BVerfG im Verfahren der einstweiligen Anordnung gegen das In-Kraft-Treten des Steuerehrlichkeitsgesetzes. Insgesamt ist das Gesetz nicht nur ein trauriges Beispiel für zunehmende handwerkliche Mängel einer beschleunigten Gesetzgebungsmaschinerie, sondern verweist deutlich auf den geringen Stellenwert, den der Datenschutz im politischen Raum gegenwärtig genießt.