Zusammenfassung
Nach dem Beitritt der EU zur EMRK kann der EGMR EU-Akte grundsätzlich vollständig kontrollieren. Die Bosphorus-Vermutung eines gleichwertigen unionalen Grundrechtsschutzes, die Unionsakte bislang vor indirekter Kontrolle schützt, entfällt. Dem EGMR wird jedoch derselbe Beurteilungsspielraum zukommen wie anderen nationalen Gerichten. Insbesondere sollte der EGMR ein vom EuGH gefundenes Ergebnis ...
Zusammenfassung
Nach dem Beitritt der EU zur EMRK kann der EGMR EU-Akte grundsätzlich vollständig kontrollieren. Die Bosphorus-Vermutung eines gleichwertigen unionalen Grundrechtsschutzes, die Unionsakte bislang vor indirekter Kontrolle schützt, entfällt. Dem EGMR wird jedoch derselbe Beurteilungsspielraum zukommen wie anderen nationalen Gerichten. Insbesondere sollte der EGMR ein vom EuGH gefundenes Ergebnis dann akzeptieren, wenn dieser die relevanten Grundrechtspositionen erkannt und sorgfältig abgewogen hat. Auch wenn gewisse Reibungen zwischen beiden Gerichten möglich bleiben, werden sie angesichts ihres gemeinsamen Interesses an effektivem Rechtsschutz grundsätzlich kooperieren. Beide Gerichte sind komplementär. Währen der EuGH als „Supreme Court“ mit umfassenden Zuständigkeiten erscheint, hat der EGMR die spezifische Aufgabe, die Einhaltung europäischer Menschenrechtsstandards sicherzustellen und diese fortzuentwickeln.