Zusammenfassung
Der Beitrag befasst sich mit dem geplanten Beitritt der EU zur EMRK und seinen möglichen Konsequenzen. Durch den Beitritt wird der EuGH der Kontrolle durch den EGMR unterworfen, was letztlich dazu führt, dass der EGMR faktisch zu einem Verfassungsgericht der EU wird. Dennoch ist weder die Autonomie des Unionsrechts noch das Verwerfungsmonopol des EuGH in Gefahr, weil die Prüfungskompetenz des ...
Zusammenfassung
Der Beitrag befasst sich mit dem geplanten Beitritt der EU zur EMRK und seinen möglichen Konsequenzen. Durch den Beitritt wird der EuGH der Kontrolle durch den EGMR unterworfen, was letztlich dazu führt, dass der EGMR faktisch zu einem Verfassungsgericht der EU wird. Dennoch ist weder die Autonomie des Unionsrechts noch das Verwerfungsmonopol des EuGH in Gefahr, weil die Prüfungskompetenz des EGMR auf Menschenrechtsfragen beschränkt bleibt und sich überdies die unionsrechtliche Wirkung einer Verurteilung der EU durch den EGMR aus dem Unionsrecht selbst ergibt. Da sowohl EuGH als auch EGMR um ein Verhältnis der Kooperation bemüht sind, wird es nicht zu schwerwiegenden Konflikten zwischen den beiden Gerichtshöfen kommen.