Dokumentenart: | Buchkapitel |
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ISBN: | 978-3-16-153363-1 |
Buchtitel: | Die Wiedergewinnung des Menschen als demokratisches Projekt. Band 1: Neue Demokratietheorie als Bedingung demokratischer Grundrechtskonkretisierung in der Biopolitik |
Verlag: | Mohr Siebeck |
Ort der Veröffentlichung: | Tübingen |
Seitenbereich: | S. 91-109 |
Datum: | 2015 |
Institutionen: | Rechtswissenschaften > Öffentliches Recht > Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Völkerrecht (Prof. Dr. jur. Robert Uerpmann-Wittzack) |
Dewey-Dezimal-Klassifikation: | 300 Sozialwissenschaften > 340 Recht |
Status: | Veröffentlicht |
Begutachtet: | Unbekannt / Keine Angabe |
An der Universität Regensburg entstanden: | Ja |
Dokumenten-ID: | 32101 |
Zusammenfassung
Der Europarat definiert sein Tätigkeitsfeld über die drei Grundwerte: Menschenrechte, Rechtsstaat (rule of law) und Demokratie. Die EMRK gehört ebenso wie das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin der menschenrechtlichen Säule an. Menschenrechte lassen sich rechtsstaatlich und demokratisch ausdeuten. Das gilt insbesondere für den Gesetzesvorbehalt. Das Bundesverfassungsgericht sieht ...
Zusammenfassung
Der Europarat definiert sein Tätigkeitsfeld über die drei Grundwerte: Menschenrechte, Rechtsstaat (rule of law) und Demokratie. Die EMRK gehört ebenso wie das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin der menschenrechtlichen Säule an. Menschenrechte lassen sich rechtsstaatlich und demokratisch ausdeuten. Das gilt insbesondere für den Gesetzesvorbehalt. Das Bundesverfassungsgericht sieht die beiden Seiten und hebt im ersten Kopftuchurteil die demokratische Funktion des Gesetzesvorbehalts hervor. Dagegen konzentriert sich der EGMR mit den Elementen der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit auf die rechtsstaatliche Komponente des Gesetzesvorbehalts.
Dem steht die demokratisch-funktional fundierte Dogmatik der Meinungsfreiheit gegenüber. Zwar versteht der EGMR den Schutzbereich liberal, so dass grundsätzlich jede Meinungsäußerung erfasst wird. Auf der Schrankenebene bestimmt er aber die Bedeutung der Meinungsfreiheit „in einer demokratischen Gesellschaft“ und gelangt so zu einer Privilegierung solcher Äußerungen, die Themen von öffentlichem Interesse berühren. Dem entspricht das Verständnis der Presse als „öffentlicher Wachhund“. Die EMRK schützt damit die öffentliche Debatte über sensible medizinethische Fragestellungen vom Schwangerschaftsabbruch über die Sterbehilfe bis hin zur künstlichen Befruchtung und zur Präimplantationsdiagnostik. Ebenso wird geschützt, wer Missstände im Gesundheitswesen anprangern will.
Demokratisch ließe sich auch der Beurteilungsspielraum ausdeuten, den der EGMR den Mitgliedstaaten zuerkennt. Dann müsste der Beurteilungsspielraum des unmittelbar demokratisch legitimierten parlamentarischen Gesetzgebers besonders groß sein. Das klingt in der Rechtsprechung des EGMR allerdings nur vereinzelt an. Grundsätzlich differenziert der Gerichtshof beim Beurteilungsspielraum nicht danach, welches Organ in welchem Verfahren gehandelt hat. Vielmehr dient der Beurteilungsspielraum dem EGMR gerade auch dazu, sein Verhältnis zu nationalen Verfassungs‑ und anderen Höchstgerichten zu klären.
Schließlich wird im Presserecht eine gewisse Präferenz des EGMR für eine berufliche Selbstregulierung erkennbar. Dies lässt sich allerdings allenfalls ganz vorsichtig auf das Medizin‑ und Gesundheitsrecht übertragen, das nicht in derselben Weise vor staatlicher Regulierung geschützt werden muss wie die Presse als „öffentlicher Wachhund“.
Damit bleibt das Bild ambivalent. Eine konsistente demokratische Grundrechtstheorie sucht man beim EGMR vergebens. Sieht man von der demokratisch-funktionalen Deutung der Meinungs‑ und Pressefreiheit ab, überwiegen die rechtsstaatlichen Elemente.
Metadaten zuletzt geändert: 25 Mai 2018 13:29