Zusammenfassung
Das* in Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRVi.V.m. Art. 140 GG verankerte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften bildet die Grundlage des deutschen staatskirchenrechtlichen Systems. Auf Grund vielfältiger gesellschaftlicher Entwicklungen entstehen jedoch heute vermehrt Konflikte zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften einerseits und den grundrechtlich gewährleisteten ...
Zusammenfassung
Das* in Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRVi.V.m. Art. 140 GG verankerte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften bildet die Grundlage des deutschen staatskirchenrechtlichen Systems. Auf Grund vielfältiger gesellschaftlicher Entwicklungen entstehen jedoch heute vermehrt Konflikte zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften einerseits und den grundrechtlich gewährleisteten Freiheiten des Einzelnen andererseits. Dies zeigt sich insbesondere in den Bereichen des Individualarbeitsrechts und des kollektiven Arbeitsrechts. Auch die EMRK schützt in Art. 9 das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften. Durch die Rechtsprechung des EGMR können die nationalen Gerichte jedoch gezwungen werden, ihre Rechtsprechung neu zu akzentuieren und insbesondere auf eine sorgfältige Abwägung der betroffenen Rechtspositionen zu achten. Nichtchristliche Religionsgemeinschaften können sich ebenfalls auf ihr Selbstbestimmungsrecht berufen und eigene Einrichtungen betreiben. Insoweit gelten die gleichen Maßstäbe wie für die großen christlichen Kirchen.