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Abstract
Folgt man der besprochenen Entscheidung des Ausschusses, verstößt jeder Entzug des passiven Wahlrechts bei Menschen mit Behinderungen gegen das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben gemäß Art. 29 der UN-Behindertenrechtskonvention. Demnach müsste auch die entsprechende Regelung in § 13 Nr. 2 und 3 BWahlG konventionsrechtswidrig sein.
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