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Der Wahlrechtsausschluss für Menschen unter Betreuung auf dem Prüfstand des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Anmerkung zur Entscheidung in der Sache Bujdosó

Uerpmann-Wittzack, Robert



Zusammenfassung

Folgt man der besprochenen Entscheidung des Ausschusses, verstößt jeder Entzug des passiven Wahlrechts bei Menschen mit Behinderungen gegen das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben gemäß Art. 29 der UN-Behindertenrechtskonvention. Demnach müsste auch die entsprechende Regelung in § 13 Nr. 2 und 3 BWahlG konventionsrechtswidrig sein.


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