Zusammenfassung
Im Beschluss vom 26.7.2016 hat das BVerfG den grundrechtsdogmatischen Rahmen für den Umgang mit Behinderungen abgesteckt. Mit der Verankerung im Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 I i.V.m. 1 I GG hat es klargestellt, welche Bedeutung jeder menschenschlichen Willensäußerung zukommt, mag der Betroffene auch tatsächlich oder vermeintlich unzurechnungsfähig sein. Problematischer ist, dass das BVerfG ...
Zusammenfassung
Im Beschluss vom 26.7.2016 hat das BVerfG den grundrechtsdogmatischen Rahmen für den Umgang mit Behinderungen abgesteckt. Mit der Verankerung im Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 I i.V.m. 1 I GG hat es klargestellt, welche Bedeutung jeder menschenschlichen Willensäußerung zukommt, mag der Betroffene auch tatsächlich oder vermeintlich unzurechnungsfähig sein. Problematischer ist, dass das BVerfG die notwendige Abwägung selbst vornimmt, anstatt sie der Gesetzgebung zu überlassen. Zudem bleibt unbefriedigend, wie das BVerfG den Widerspruch zur Praxis des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen kleinredet. Damit lässt der Beschluss zu viele Fragen offen, als dass er bereits als letztes Wort angesehen werden könnte.