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La conception de l'intérêt général en droit public allemand

Uerpmann-Wittzack, Robert


Zusammenfassung

In der deutschen Rechtsdogmatik spielt weder das öffentliche noch das allgemeine Interesse eine besondere Rolle. Dies erklärt sich aus der deutschen Geschichte des 19. Jahrhunderts. Solange die Staatsgewalt dem Monarchen gehörte, konnte das allgemeine Interesse nicht zum Bezugspunkt staatlichen Handelns werden. Mangels Demokratie schuf sich das Bürgertum als treibende Kraft der Industrialisierung ...

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