Zusammenfassung
In der deutschen Rechtsdogmatik spielt weder das öffentliche noch das allgemeine Interesse eine besondere Rolle. Dies erklärt sich aus der deutschen Geschichte des 19. Jahrhunderts. Solange die Staatsgewalt dem Monarchen gehörte, konnte das allgemeine Interesse nicht zum Bezugspunkt staatlichen Handelns werden. Mangels Demokratie schuf sich das Bürgertum als treibende Kraft der Industrialisierung ...
Zusammenfassung
In der deutschen Rechtsdogmatik spielt weder das öffentliche noch das allgemeine Interesse eine besondere Rolle. Dies erklärt sich aus der deutschen Geschichte des 19. Jahrhunderts. Solange die Staatsgewalt dem Monarchen gehörte, konnte das allgemeine Interesse nicht zum Bezugspunkt staatlichen Handelns werden. Mangels Demokratie schuf sich das Bürgertum als treibende Kraft der Industrialisierung einen Raum der Selbstregulierung, der durch den in der konstitutionellen Monarchie entstehenden Rechtsstaat geschützt wurde. Die Frankreich weitgehend fremde Dichotomie von Staat und Gesellschaft, kommt in Deutchland noch immer in der geringeren Bedeutung zum Ausdruck, die dem Parlamentsgesetz und der öffentlichen Gewalt zukommt. Das zeigt sich in so unterschiedlichen Bereichen wie der Internetdomainnamenverwaltung und dem Leistungssport.
Aus deutscher Sicht erscheint das öffentliche Interesse letztlich als Funktion eines Regimes, das sich auf Grundrechte sowie die Grundsätze des Rechtsstaats und der Demokratie stützt. Diese drei Prinzipien leiten die Feststellung des öffentlichen Interesses.