Zusammenfassung
De lege lata setzt das souveräne Recht zur Grenzkontrolle einer Gestaltung von Migrationsbewegungen durch Völkerrecht enge Grenzen. Die rechtliche Gestaltungsmacht liegt damit zunächst bei den Staaten, die Migranten anziehen. Demgegenüber liegt eine völkerrechtliche Gestaltung von Migration durch Anwerbeabkommen oder Umsiedlungsvereinbarungen im Interesse der Ausgangsstaaten und der Migranten. ...
Zusammenfassung
De lege lata setzt das souveräne Recht zur Grenzkontrolle einer Gestaltung von Migrationsbewegungen durch Völkerrecht enge Grenzen. Die rechtliche Gestaltungsmacht liegt damit zunächst bei den Staaten, die Migranten anziehen. Demgegenüber liegt eine völkerrechtliche Gestaltung von Migration durch Anwerbeabkommen oder Umsiedlungsvereinbarungen im Interesse der Ausgangsstaaten und der Migranten. Dem souveränen Recht zur Grenzkontrolle und dem damit einhergehenden Migrationsverhinderungsrecht steht jedoch eine solidaritätsgestützte Migrationsverantwortung gegenüber, die sich für die Staaten als Rechtfertigungslast auswirkt und die ggf. durch den UN-Sicherheitsrat konkretisiert werden sollte.