Zusammenfassung
Die Brüssel IIa-VO setzt bei Kindesentführungen auf den Grundsatz gegenseitigen Vertrauens, demzufolge im Ursprungsstaat ergangene Entscheidungen im Zielstaat weitgehend anzuerkennen und ohne weitere Prüfung zu vollstrecken sind. Das Vertrauen wird jedoch erschüttert, wenn die angeordnete Rückführung offenkundig dem Kindeswohl widerspricht. Ausgehend von einem Fall, in dem nun das BVerfG eine ...
Zusammenfassung
Die Brüssel IIa-VO setzt bei Kindesentführungen auf den Grundsatz gegenseitigen Vertrauens, demzufolge im Ursprungsstaat ergangene Entscheidungen im Zielstaat weitgehend anzuerkennen und ohne weitere Prüfung zu vollstrecken sind. Das Vertrauen wird jedoch erschüttert, wenn die angeordnete Rückführung offenkundig dem Kindeswohl widerspricht. Ausgehend von einem Fall, in dem nun das BVerfG eine Rückführung vorläufig gestoppt hat, untersucht der Beitrag die Voraussetzungen des gegenseitigen Vertrauens und analysiert, wie unterschiedliche Akteure auf eine gestörte Vertrauensbasis reagieren können.