Zusammenfassung
Blickt man auf das deutsche Recht, bleibt festzuhalten, dass der Eintritt der Volljährigkeit mit 18 Jahren keine verfassungsrechtliche Kategorie ist. Es bleibt der Fachgesetzgebung unbenommen, in bestimmten Bereichen ein Mindestalter vorzusehen, das auch junge Erwachsene ausschließt, sofern es dafür hinreichende Sachgründe gibt. Der Ausschluss durch ein Mindestalter greift zwar in Gleichheits- ...
Zusammenfassung
Blickt man auf das deutsche Recht, bleibt festzuhalten, dass der Eintritt der Volljährigkeit mit 18 Jahren keine verfassungsrechtliche Kategorie ist. Es bleibt der Fachgesetzgebung unbenommen, in bestimmten Bereichen ein Mindestalter vorzusehen, das auch junge Erwachsene ausschließt, sofern es dafür hinreichende Sachgründe gibt. Der Ausschluss durch ein Mindestalter greift zwar in Gleichheits- und Freiheitsrechte ein, kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gerechtfertigt werden. Insgesamt haben die in Deutschland durchaus bestehenden Mindestaltersgrenzen jenseits der Volljährigkeit bislang praktisch keine verfassungsrechtlichen Probleme aufgeworfen. Man mag das damit erklären, dass die deutsche Gesetzgebung mit solchen Mindestaltersgrenzen zurückhaltend umgeht. Es zeigt aber auch, dass die Festsetzung eines angehobenen Mindestalters nicht allzu problematisch ist, solange entsprechende Sachgründe vorliegen.
Für Unternehmen des Einzelhandels und des alkoholproduzierenden Gewerbes stellt sich die Alkoholvertriebsregulierung zwar als Berufsausübungsregelung dar. Sind die Verbote jedoch sogar gegenüber den jungen Erwachsenen gerechtfertigt, gilt dies erst Recht gegenüber den betroffenen Unternehmen. Die Erwägungen zum deutschen Recht lassen sich grundsätzlich auf das Recht der Europäischen Union übertragen. Allerdings ist beim derzeitigen Stand des Unionsrechts schon fraglich, ob und wieweit die fragliche litauische Alkoholgesetzgebung überhaupt in dessen Anwendungsbereich fällt.