Zusammenfassung
Am 7.12.1976 wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Beschwerde des britischen Verlegers Richard Handyside zurück. Zwar betonte der EGMR, dass sich eine demokratische Gesellschaft durch "Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit" auszeichne, so dass auch solche Äußerungen geschützt würden, die "schockieren, verletzen oder beunruhigen". Gleichwohl gab er aber den ...
Zusammenfassung
Am 7.12.1976 wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Beschwerde des britischen Verlegers Richard Handyside zurück. Zwar betonte der EGMR, dass sich eine demokratische Gesellschaft durch "Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit" auszeichne, so dass auch solche Äußerungen geschützt würden, die "schockieren, verletzen oder beunruhigen". Gleichwohl gab er aber den britischen Gerichten Recht, die einige Passagen des von Handyside verlegten "kleinen roten schülerbuchs" als unmoralisch beanstandet, die Beschlagnahme der noch nicht verkauften Exemplare gebilligt und den Verleger zu einer Geldstrafe verurteilt hatten. Damit steht das Urteil wie kaum ein zweites für die Janusköpfigkeit einer Demokratie, die einerseits die Herrschaft der Mehrheit legitimiert und andererseits Freiheitsrechte der Minderheit gewährleisten soll. Mit diesem Vermächtnis wirkt es bis heute fort.